Die
Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel
1 der Verordnung vom
29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieser Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet wird, erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach den genannten Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden, oder".
- 2.
- In Anlage 3 werden in den Fußnoten 2 und 3 unter Tabelle 1 jeweils in Satz 2 die Wörter „europäischen technischen Zulassungen" durch die Wörter „Europäischen Technischen Bewertungen" ersetzt.
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2197