§ 4 - EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)

§ 4 Befugnisse


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung, Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 erforderlich sind. 2Sie kann insbesondere

1.
den verantwortlichen Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d, p, q und s der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 verpflichten, einen festgestellten Verstoß gegen die genannte Verordnung zu beseitigen oder künftige Verstöße zu unterlassen,

2.
von dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber alle erforderlichen Auskünfte innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen,

3.
für die Erfüllung der in Satz 1 sowie in den Nummern 1 und 2 genannten Befugnisse von dem verantwortlichen Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d, p, q und s der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010

a)
verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schrift- oder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen und Vertragsunterlagen, zu erhalten,

b)
Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder solche verlangen,

c)
die unter Buchstabe b genannten Unterlagen und Datenträger verwenden und hierfür - soweit erforderlich - speichern.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen befugt, Wasserfahrzeuge, Betriebsräume sowie Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten.

(3) 1Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(4) 1Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Bestimmungen durchsetzen. 2Bei der Verhängung eines Zwangsgeldes kann dieses bis zu 500.000 Euro betragen.


Text in der Fassung des Artikels 149 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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Frühere Fassungen von § 4 EU-FahrgRSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 149 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 EU-FahrgRSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EU-FahrgRSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-FahrgRSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EU-FahrgRSchG Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... Vertreter sowie die Eigentümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 4 Absatz 2 bezeichneten Wasserfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume sind ... und Geschäftsräume sind verpflichtet, 1. die Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 zu dulden und 2. die zuständige Behörde und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  und ein Verstoß gegen eine Rechts- vorschrift festgestellt wurde § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 EU-FahrgRSchG 270 2 Individuell ... von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und Absatz 2 EU-FahrgRSchG 380 Abschnitt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 149 2. DSAnpUG-EU Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
... § 4 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 131 des Gesetzes vom ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung (EU-FahrgRSchGebV)
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2797; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 132 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage EU-FahrgRSchGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... und ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 EU-FahrgRSchG 200 Euro ... von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und Abs. 2 EU-FahrgRSchG 300 Euro ...


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