Änderung § 7 EU-FahrgRSchG vom 01.10.2021

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§ 7 EU-FahrgRSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 7 EU-FahrgRSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 131 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.



 
(heute geltende Fassung) 



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