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Änderung § 9 EU-FahrgRSchG vom 01.04.2016

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§ 9 EU-FahrgRSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 9 EU-FahrgRSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(Text alte Fassung)

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 geahndet werden können.

(Text neue Fassung)

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 geahndet werden können.