Änderung § 6 WissFG vom 08.09.2015

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§ 6 WissFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 WissFG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 122 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Durchführung von Bauverfahren


Bei Zuwendungsbaumaßnahmen einer Wissenschaftseinrichtung kann von einer Beteiligung und verfahrensbegleitenden Prüfung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abgesehen werden, wenn die Wissenschaftseinrichtung über hinreichenden baufachlichen Sachverstand und ein adäquates internes Controlling verfügt und insoweit sicherstellen kann, dass

1. die Mittel wirtschaftlich, zweckentsprechend und qualitätsorientiert verwendet werden und

2. die vergaberechtlichen sowie baupolitischen Anforderungen des Bundes eingehalten werden.

(Text alte Fassung)

Das Nähere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erlassen wird.

(Text neue Fassung)

Das Nähere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erlassen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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