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§ 33 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 33



(1) 1Für die Durchführung der Gesellenprüfung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. 2Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. 3Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Prüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt.

(2) Werden von einer Handwerksinnung Prüfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.

(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(4) 1Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. 2Im Rahmen der Begutachtung nach Satz 1 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.





 

Frühere Fassungen von § 33 Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 HwO (vom 01.07.2021)
... die Stellvertreter entsprechend. (7) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte ... unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Innung darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie ...
§ 35a HwO (vom 01.07.2021)
... der Gesellenprüfung. (2) Die Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die ... sowie weitere Prüfende sein, die durch die Handwerkskammer oder durch die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung nach § 34 ... 34 Absatz 7 berufen worden sind. (3) Die Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von ...
§ 39 HwO (vom 01.01.2020)
... entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. (2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern 1. ...
§ 39a HwO
... nach § 31 bleibt unberührt. (2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a und 38 gelten ...
§ 42h HwO (vom 01.01.2020)
... Prüfungsausschüsse. § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der ...
§ 42n HwO (vom 01.01.2020)
... errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 33 Absatz 3 und die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 gelten entsprechend. (4) Der Prüfling ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
§ 3 BBiG Anwendungsbereich (vom 01.01.2020)
... Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10 nicht; ...
§ 73 BBiG Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes (vom 01.01.2020)
... die zuständige Stelle 1. in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 sowie der §§ 23, 24 und 41a der Handwerksordnung, 2. für die ...

Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139; zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 ChemKlimaschutzV Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten (vom 01.06.2017)
... September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, die Handwerksinnungen, soweit sie nach § 33 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die ...

Informationselektronikerausbildung-Erprobungsverordnung (InfoElekAusbErprbV)
Artikel 6 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 726
§ 1 InfoElekAusbErprbV Struktur und Gegenstand der Erprobung
... Eine nach § 33 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2, der Handwerksordnung zuständige Stelle kann ...

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung
... vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen." 10. Dem § 33 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Der ... entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. (2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die ... § 31 bleibt unberührt. (2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a und 38 gelten entsprechend. § 40 (1) Das Bundesministerium ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung
... „Satz 1 und die" ersetzt. d) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „ § 33 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 33 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 7. § ... In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „ § 33 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 7. § 35a wird wie folgt geändert: a) Absatz ... „zuständige Stelle" durch die Wörter „Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 ... 3 werden nach dem Wort „Handwerkskammer" die Wörter „oder durch die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung" ... „zuständige Stelle" durch die Wörter „Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung" ersetzt. 8. In § 40a Satz 2 wird die Angabe ...

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung
... der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen." 9. § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 (1) Für die ... Antrag beizufügen." 9. § 33 wird wie folgt gefasst: „ § 33 (1) Für die Durchführung der Gesellenprüfung errichtet die ... folgenden Absätze 7 bis 9a ersetzt: „(7) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte ... zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 2 von der Innung darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie ... Prüfungsausschüsse. § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der ... In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „die §§ 34" durch die Wörter „ § 33 Absatz 3 und die §§ 34" ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort ...