Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 51g Handwerksordnung vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 5. HwOuaHwRÄndG am 1. April 2012 und Änderungshistorie der HwO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 51e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 51g n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 51g


vorherige Änderung

 


1 Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. 2 § 50c gilt entsprechend.


Anzeige