§ 51e a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 51g n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654 |
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(Text alte Fassung) § 51e (neu) | (Text neue Fassung)§ 51g |
1 Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. 2 § 50c gilt entsprechend. |