Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 51e Handwerksordnung vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51e Handwerksordnung, alle Änderungen durch Artikel 283 GewOuaÄndG am 8. September 2015 und Änderungshistorie der HwO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 51c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 51e n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51c


(Text neue Fassung)

§ 51e


vorherige Änderung

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. 2 Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.



1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. 2 Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige