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Änderung § 42j Handwerksordnung vom 16.11.2022

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§ 42j a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung
§ 42j n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 42j


(Text alte Fassung)

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

(Text neue Fassung)

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,

2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,

3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie

4. das Prüfungsverfahren der Umschulung

unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung).



(heute geltende Fassung)