§ 51e a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 51e n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
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(Text alte Fassung) § 51e (neu) | (Text neue Fassung)§ 51e |
1 Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. 2 § 50b gilt entsprechend. |