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Änderung § 42q Handwerksordnung vom 01.04.2012

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§ 42q a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 42q n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Textabschnitt unverändert)

§ 42q


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 42o Abs. 1 nicht vorliegen.

(2) 1 Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der Handwerkskammer schriftlich anzuzeigen. 2 Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbildungsgesetzes erforderlichen Angaben.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird. 2 Dies gilt nicht, sofern der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 243 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird.

(Text neue Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.