Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27d Handwerksordnung vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27d Handwerksordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 BBMoSG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der HwO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 27d n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522

(Text alte Fassung)

§ 27c


(Text neue Fassung)

§ 27d


(Textabschnitt unverändert)

1 Werden in einem Betrieb zwei verwandte Handwerke ausgeübt, so kann in beiden Handwerken in einer verkürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig ausgebildet werden. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, für welche verwandte Handwerke eine Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die Dauer der Gesamtausbildungszeit.




Anzeige