§ 42h a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 42m n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
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(Text alte Fassung) § 42h | (Text neue Fassung)§ 42m |
Sofern die Umschulungsordnung (§ 42e) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. | Sofern die Umschulungsordnung (§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42k) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. |