§ 42g a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 42g n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
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(Text alte Fassung) § 42g (neu) | (Text neue Fassung)§ 42g |
Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. |