Änderung § 117 Handwerksordnung vom 01.10.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 117 Handwerksordnung, alle Änderungen durch Artikel 9a MEG II am 1. Oktober 2007 und Änderungshistorie der HwO

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§ 117 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
§ 117 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9a G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 117


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder

2. entgegen § 51 oder § 51d die Ausbildungsbezeichnung "Meister/Meisterin" führt.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder

2. entgegen § 51 oder § 51d die Ausbildungsbezeichnung 'Meister/Meisterin' führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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