§ 117 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung | § 117 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9a G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 117 | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder 2. entgegen § 51 oder § 51d die Ausbildungsbezeichnung "Meister/Meisterin" führt. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder 2. entgegen § 51 oder § 51d die Ausbildungsbezeichnung 'Meister/Meisterin' führt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |