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Änderung § 22c Handwerksordnung vom 30.07.2020

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§ 22c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung
§ 22c n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22c


(Text alte Fassung)

(1) In den Fällen des § 22b Abs. 3 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

(Text neue Fassung)

(1) In den Fällen des § 22b Abs. 3 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt.

(3) 1 Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Handwerkskammer. 2 Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.



(heute geltende Fassung)