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Synopse aller Änderungen der Handwerksordnung am 29.05.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Mai 2020 durch Artikel 3 des GWBPandG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HwO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1067 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes Erster Abschnitt Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 5a § 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle Zweiter Abschnitt Handwerksrolle § 6 § 7 § 7a § 7b § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 Dritter Abschnitt Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe § 18 § 19 § 20 Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk Erster Abschnitt Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden § 21 § 22 § 22a § 22b § 22c § 23 § 24 Zweiter Abschnitt Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit § 25 § 26 § 27 § 27a § 27b § 27c § 27d Dritter Abschnitt Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse § 28 § 29 § 30 Vierter Abschnitt Prüfungswesen § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 35a § 36 § 36a § 37 § 37a § 38 § 39 § 39a § 40 § 40a Fünfter Abschnitt Regelung und Überwachung der Berufsausbildung § 41 § 41a Sechster Abschnitt Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung § 42 § 42a § 42b § 42c § 42d § 42e § 42f § 42g § 42h § 42i § 42j § 42k § 42l § 42m § 42n § 42o Siebenter Abschnitt Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung § 42p § 42q § 42r § 42s § 42t § 42u § 42v Achter Abschnitt Berufsbildungsausschuß § 43 § 44 § 44a § 44b Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 50a § 50b § 51 Zweiter Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe § 51a § 51b § 51c § 51d § 51e Vierter Teil Organisation des Handwerks Erster Abschnitt Handwerksinnungen § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 § 69 § 70 § 71 § 71a § 72 § 73 § 74 § 75 § 76 § 77 § 78 Zweiter Abschnitt Innungsverbände § 79 § 80 § 81 § 82 § 83 § 84 § 85 Dritter Abschnitt Kreishandwerkerschaften § 86 § 87 § 88 § 89 Vierter Abschnitt Handwerkskammern § 90 § 91 § 92 § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 § 105 § 106 § 107 § 108 § 109 § 110 § 111 § 112 § 113 § 114 § 115 § 116 Fünfter Teil Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften § 117 § 118 § 118a Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften § 119 *) § 120 § 121 § 122 § 123 § 124 § 124a § 124b | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 124c |
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften § 125 § 126 Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2) Anlage B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2) Anlage C Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern Anlage D Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle | |
§ 124c (neu) | § 124c |
(1) 1 Die Mitglieder der Vollversammlung, der Innungsversammlung, der Mitgliederversammlung, der Delegiertenversammlung, der Vorstände und der Ausschüsse (Organe) der Handwerksorganisationen nach dem Vierten Teil sowie der Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. 2 Regelungen in Gesetz oder Satzung über das Ausscheiden, insbesondere den Widerruf, der Bestellung oder des Ausscheidens eines Mitglieds, bleiben unberührt. (2) 1 Der Vorstand einer Handwerksorganisation im Sinne des Absatzes 1 kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der Organe seiner Handwerksorganisation ermöglichen, 1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand abzugeben. 2 Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung eines Organs darf abweichend von anderslautenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in Textform eingeladen werden. 3 In der Einladung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben. (3) 1 Der Präsident einer Handwerkskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen, 1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten abzugeben. 2 In der Einladung zur Sitzung oder zur Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für die übrigen Handwerksorganisationen nach dem Vierten Teil entsprechend. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 1. ist ein Beschluss gültig, wenn a) alle Mitglieder beteiligt wurden, b) mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen bis zu dem gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und c) der Beschluss mit der nach Gesetz oder der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde, 2. sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen nicht anzuwenden. (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Meisterprüfungsausschüsse nach § 47 entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr anzuwenden. |
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