Das
Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- den Auftragsbestand,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.
- c)
- Der letzte Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;".
- 2.
- § 7 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen:
- a)
- Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
- b)
- kommunale Körperschaften,
- c)
- Zweckverbände sowie
- d)
- andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;".
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400