Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung".
- 2.
- In § 347 Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt.
- 3.
- Nach § 443 wird folgender § 444 angefügt:
„§ 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
(1) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach §
8 Absatz 1 Nummer 1 oder §
8a in Verbindung mit §
8 Absatz 1 Nummer 1 des
Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom 1. Januar 2013 an, wenn sie bis zum 31. März 2013 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt.
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2781