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Synopse aller Änderungen der DüMV am 10.10.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Oktober 2019 durch Artikel 1 der 3. DüMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DüMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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DüMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2019 geltenden Fassung
DüMV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen
§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 7 Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes
§ 8 Toleranzen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 9a Evaluierung
§ 10 Übergangsvorschriften
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) Definition von Düngemitteltypen
Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) Tabellen

§ 2 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel.



(2) 1 Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel. 2 Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a.

(3) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem oder mehreren Landwirten und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen


(1) 1 Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1 des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem durch diese Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. 2 Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass

1. sie auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,

2. für die Herstellung

a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und

aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder

bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.

b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7.3 verwendet worden sind,

c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind,

d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind,

e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind,

f) Fremdbestandteile

aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind,

bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und

cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind,

4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3

a) Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und

c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM



b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und

c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM

enthalten sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie im Falle der in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannten sonstigen Fremdstoffe,

2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert im Falle von Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln


(1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,

2. für die Herstellung

a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und

aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder

bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.

b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet worden sind,

c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind,

d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind,

e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind,

f) Fremdbestandteile

aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind,

bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und

cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4, mit Ausnahme der Zeile 1.4.10 Spalte 4 und 5 im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sowie Gärresten ohne Bioabfallanteil, nicht überschritten sind,

4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3

a) Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und

c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM



b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und

c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM

enthalten sind.

(2) Bei Stoffen zur Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gilt Absatz 1 nicht für

1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3,

2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 im Falle von

a) Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird,

b) mineralischen Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate

aa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur ausschließlichen Nutzung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) und

bb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung nicht mehr erlaubten neuerlichen Verwendung, mit Ausnahme einer Wiederverwendung mit derselben Zweckbestimmung, als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes

deutlich gekennzeichnet sind.

(3) 1 Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trockenmasse von mehr als

a) 1,5 vom Hundert Stickstoff (N),

b) 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5),

c) 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O),

d) 0,3 vom Hundert Schwefel (S),

e) 0,07 vom Hundert Kupfer (Cu),

f) 0,5 vom Hundert Zink (Zn) oder

g) bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, erreicht wird oder

2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Aufbringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilogramm P2O5, 50 Kilogramm K2O, 500 Kilogramm CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden.

2 Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. 3 Das Verbot des Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht

1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith,

2. für Stoffe, die in Spalte 3 der Anlage 2 Tabelle 7 für diese Zweckbestimmung besonders benannt sind.

(4) 1 Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Düngegesetzes dürfen Stoffe zu Forschungs- und Versuchszwecken, die den Vorgaben des Düngegesetzes und dieser Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr gebracht werden, soweit Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind. 2 § 5 sowie Anlage 2 Tabelle 1.4 bleiben unberührt.

(5) 1 Wer Stoffe nach Absatz 4 in den Verkehr bringt, hat dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle spätestens 21 Tage vor dem Inverkehrbringen anzuzeigen und dabei anzugeben

1. Art und Zusammensetzung des Stoffes,

2. Forschungs- oder Versuchszweck,

3. Name und Anschrift des Inverkehrbringers und des Abnehmers,

4. Angaben zur geografischen Lage der zur Versuchsdurchführung gewählten Flächen sowie

5. Menge des zum Inverkehrbringen vorgesehenen Stoffes.

2 Die zuständige Stelle kann zum Inverkehrbringen oder zum Anwenden zum Schutz vor Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere die Menge des Stoffes begrenzen, sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Versuchs- und Forschungszwecken untersagen.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung


(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind,

2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3 oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 3 Absatz 2 des Düngegesetzes nicht entgegenstehen,

3. Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind:

a) es müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden:


Stickstoff | N

Phosphat | P2O5

Kaliumoxid | K2O

Calcium | Ca

Calciumoxid | CaO

Calciumcarbonat | CaCO3

Magnesium | Mg

Magnesiumoxid | MgO

Magnesiumcarbonat | MgCO3

Natrium | Na

Schwefel | S

Bor | B

Eisen | Fe

Kobalt | Co

Kupfer | Cu

Mangan | Mn

Molybdän | Mo

Zink | Zn,


b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:


P2O5 | x 0,436 | = P (Phosphor)

K2O | x 0,83 | = K (Kalium)

CaO | x 0,715 | = Ca

CaCO3 | x 0,4 | = Ca

CaCO3 | x 0,56 | = Cao

MgCO3 | x 0,478 | = MgO

MgO | x 0,6 | = Mg

MgCO3 | x 0,288 | = Mg,


4. bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 und Wirtschaftsdüngern gemäß § 4 Absatz 1 zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff gekennzeichnet ist, wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) enthalten ist und der verfügbare Stickstoff einen Anteil von 10 vom Hundert des Gesamt-N übersteigt,

5. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort 'Nebenbestandteile:' und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind:

a) die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp nicht bestimmenden Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,

b) Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,

c) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1,

d) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.

(2) Abweichend von Absatz 1 genügt

1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung

a) ausschließlich für eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) oder

b) im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind,

eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,

2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen, welche die Grenzen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nummer 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Grenzen,

3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.1,

4. bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.2,

5. bei einem Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken nach § 5 Absatz 5 Nummer 1 des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.3.

(3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht:

1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,

2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss,

3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn

a) auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwiesen wird,

b) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeutig ist,

c) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kunden jederzeit zur Verfügung stehen.

(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger in den Verkehr gebrachte Düngemittel.

(5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.

(6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.

(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein.

(8) 1 Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. 2 Kennzeichnungsangaben nach Tabelle 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein.

(9) 1 Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. 2 Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

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(10) Düngemittel, die entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als 'EG-Düngemittel' nach § 7 gekennzeichnet sein.

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§ 7a (neu)




§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes


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1 Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff

1. in deutscher Sprache und deutlich lesbar,

2. entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und

3. mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,

gekennzeichnet ist. 2 Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Übergangsvorschriften


(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 den Anforderungen der Düngemittelverordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.

(2) Düngemittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 10 Zeile 10.1.8 Spalte 2 und Zeile 10.2.2 Spalte 2 den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 in den Verkehr gebracht werden.

(3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung

1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Klärschlammverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, oder

2. andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bioabfallverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten,

verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 in den Verkehr gebracht werden.

(4) Synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.3 oder 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in den Verkehr gebracht werden.

(5) Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 Tabelle 1.2 Zeile 1.2.9 müssen die in Anlage 2 Tabelle 5 Zeile 5.7 Spalte 3 festgelegten Anforderungen an die Löslichkeit ab dem 1. Juni 2020 erfüllen.

(6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4, jeweils in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung, entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.

(7) Düngemittel des Typs nach Anlage 1 Nummer 1.4.6, zu deren Herstellung Aschen aus der Verbrennung von pflanzlichen Stoffen verwendet werden, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.

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(8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in den Verkehr gebracht werden.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) Tabellen


Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2

1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.

2. Angaben zur 'Verordnung (EG) Nr. 1069/2009' beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

Tabelle 1 Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für ...


| Nebenbestandteil | Kennzeichnung
ab ... % TM
bzw.... mg/l | Toleranz | Einschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4

1.1 ... nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern

1.1.1 | Stickstoff (N) | 1,5 % | 25 %, 1 %-Punkt |

1.1.2 | Phosphat (P2O5) | 0,5 % | 25 %, 1 %-Punkt |

1.1.3 | Kalium (K2O) | 0,75 % | 25 %, 1 %-Punkt |

1.1.4 | Schwefel (S) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

1.1.5 | Magnesium (MgO) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid
(MgO)
Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer
Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab
1,7 % MgO.

1.1.6 | Natrium (Na) | 0,2 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

1.1.7 | wasserlösliches Calcium (Ca) | 5,7 % | 0,7 %-Punkt | Für flüssige Düngemittel.

1.2 ... Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

1.2.1 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.3 | Phosphat (P2O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.5 | Kalium (K2O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.7 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.9 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.2 | Stickstoff (N) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg N/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.2.4 | Phosphat (P2O5) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg P2O5/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.2.6 | Kalium (K2O) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg K2O/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.2.8 | Magnesium (Mg) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg Mg/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.2.10 | Schwefel (S) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate außer für Kultursubstrate
in bodenunabhängigen Anwendungen.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Anwendung nur in bodenunabhängigen Ver-
fahren'.

1.2.11 | Bor | 0,01 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kul-
tursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit
den Worten 'Vorsicht bei borempfindlichen
Kulturen'.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung bei einem
Gehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich)
wie folgt zu kennzeichnen: 'Enthält Bor in
pflanzenbaulich relevanter Menge' und
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.2.12 | Kupfer | 0,05 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung bei einem
Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich)
wie folgt zu kennzeichnen: 'Enthält Kupfer in
pflanzenbaulich relevanter Menge' und
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.2.13 | Zink | 0,1 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung bei einem
Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich)
wie folgt zu kennzeichnen: 'Enthält Zink in
pflanzenbaulich relevanter Menge' und
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.2.14 | Kobalt | 0,004 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige
Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des
Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem
Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachge-
rechten Anwendung folgende Kennzeichnung
erforderlich:
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.3 ... weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4

1.3.2 | Basisch wirksame Bestand-
teile (als CaO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-
substrate und Pflanzenhilfsmittel.
Für als Dachsubstrate gekennzeichnete
Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze
für die basisch wirksamen Bestandteile.
Die Bezeichnung Neutralisationswert darf
zusätzlich in Klammer angefügt sein.

1.3.3 | Organische Substanz | 5 % | 50 %, 5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-
substrate oder Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen:
Kennzeichnung bei ... % organischer
Substanz:
≤ 5 % 'enthält wenig organische Substanz'
≥ 80 % 'enthält viel organische Substanz'.

1.3.4 | Salzgehalt (in KCl/l) | 0,5 g/l | 50 %, 0,7 g/l | Für Kultursubstrate.

1.3.5 | Selen (Se) | 0,0005 % | 25 % | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-
substrate oder Pflanzenhilfsmittel.
Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige
Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des
Selengehaltes verzichtet werden. In diesem
Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachge-
rechten Anwendung folgende Kennzeichnung
erforderlich:
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.3.6 | Chlorid (Cl) | jeder Gehalt | 0,2 % | Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger.
Angabe des Gehaltes fakultativ.
Die Angabe 'chloridarm' darf nur verwendet
sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht
überschreitet.

1.3.7 | pH-Wert | jeder Wert | 0,4 Einheiten | Für Kultursubstrate.



1.4 ... Schadstoffe

| Nebenbestandteil | Kennzeichnung
ab ... mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit | Toleranz in % des
gekennzeichneten
Wertes jeweils bis
zu | Grenzwert
mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit | Einschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

1.4.1 | Arsen (As) | 20 | 50 % | 40 |

1.4.2 | Blei (Pb) | 100 | 50 % | 150 |

1.4.3 | Cadmium (Cd)
Cadmium (Cd) für
Düngemittel ab
5 % P2O5 (FM) | 1,0
20 mg/kg P2O5 | 50 % | 1,5
50 mg/kg P2O5 | Für die Anwendung von Rinden-
produkten im Garten- und Land-
schaftsbau, ausgenommen
Nahrungsmittelerzeugung, sowie
für die Anzucht und Pflege von
Zierpflanzen und Ziergehölzen gilt
als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg TM.
Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung
Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Nur für die Anwendung im
Garten- und Landschaftsbau und
für die Anzucht und Pflege von
Zierpflanzen und Ziergehölzen
und keine Anwendung in Ver-
fahren, die der Erzeugung von
Nahrungsmitteln dienen.'

1.4.4 | Chrom (ges.) | 300 | 50 % | - |

1.4.5 | Chrom (CrVI) | 1,2 | 50 % | 2 | Brennraumaschen aus der Ver-
brennung von naturbelassenem
Rohholz sind vom Grenzwert
nach Spalte 4 ausgenommen,
wenn durch deutliche Kennzeich-
nung auf ihre ausschließliche
Rückführung auf forstliche
Standorte hingewiesen wird.

1.4.6 | Nickel (Ni) | 40 | 50 % | 80 | Bei Gesteinsmehlen kann der
Grenzwert nach Spalte 4 um 50 %
überschritten werden.

1.4.7 | Quecksilber (Hg) | 0,5 | 50 % | 1,0 |

1.4.8 | Thallium (Tl) | 0,5 | 50 % | 1,0 |

1.4.9 | Perfluorierte Tenside
(PFT) | 0,05 | | 0,1 | Summe aus Perfluoroctansäure
(PFOA) und Perfluoroctansulfonat
(PFOS).

1.4.10 | Summe der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005) 1) | | | 30 ng | Bei Anwendung auf Grünland zur
Futtergewinnung und auf Acker-
futterflächen mit nichtwendender
Bodenbearbeitung nach der
Aufbringung, ausgenommen
Maisanbauflächen, gilt ein Grenz-
wert von 8 ng Dioxine.
Bei Überschreitung des Grenz-
wertes von 8 ng Di-
oxine ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung
wie folgt zu kennzeichnen:
'Keine Anwendung auf Grünland
zur Futtergewinnung und auf
Ackerfutterflächen mit nichtwen-
dender Bodenbearbeitung nach
der Aufbringung, ausgenommen
Maisanbauflächen.'


1) Gilt nicht für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Gärreste ohne Bioabfallanteil.

Tabelle 2 Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe


| Stoff | Mindestanteil in %, bezogen auf
den Gesamtgehalt an Ammonium-,
Carbamid- und Cyanamidstickstoff | Sonstige Bestimmungen

| 1 | 2 | 3

2.1 Nitrifikationshemmstoffe

2.1.1 | Dicyandiamid | 10,0 |

2.1.2 | Gemisch aus Dicyandiamid und
Ammoniumthiosulfat | Dicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat: 4,8 |

2.1.3 | Gemisch aus Dicyandiamid und
3-Methylpyrazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 15:1.
Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf
0,5 % nicht übersteigen.

2.1.4 | Gemisch aus Dicyandiamid und
1 H-1,2,4-Triazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 10:1.

2.1.5 | 3,4-Dimethylpyrazolphosphat | 0,8 |

2.1.6 | Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und
3-Methylpyrazol | 0,2 | Gemisch im Verhältnis 2:1.

2.1.7 | N-((3(5)-Methyl-1H-pyra-
zol-1-yl)methyl)acetamid | 0,05 | Maximal 0,4 % bezogen auf den
Gesamtgehalt an Ammonium- und
Carbamidstickstoff.

2.1.8 | Nitrapyrin [2-chloro-6-
(trichloromethyl)pyridin] | | Die zugegebene Anwendungs-
menge darf 500 g je ha und Jahr
nicht überschreiten

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2.1.9 | Isomerengemisch von
2-(3,4-Dimethyl-1H-pyrazol-
1-yl)bernsteinsäure und
2-(4,5-Dimethyl-1H-pyrazol-
1-yl)bernsteinsäure (DMPSA) | 0,8 | Maximal 1,6 % bezogen auf den
Gesamtgehalt an Ammonium-
und Carbamidstickstoff.

2.2 Ureasehemmstoffe

2.2.1 | N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäure-
triamid (2-NPT) | Anteil, bezogen auf den
Carbamidstickstoff:
0,04 % bis 0,15 % |

2.2.2 | Gemisch aus N-Butyl-
thiophosphortriamid und
N-Propyl-thiophosphor-
triamid | Anteil, bezogen auf den
Carbamidstickstoff:
0,02 % bis 0,2 % | Gemisch aus N-Butyl-thiophos-
phortriamid und N-Propyl-thio-
phosphortriamid im Verhältnis 3:1.
Toleranz auf den Anteil an NPPT:
20 %


Tabelle 3 Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger


3.1 | Gesamtstickstoff

3.2 | Nitratstickstoff

3.3 | Ammoniumstickstoff

3.4 | Carbamidstickstoff

3.5 | Cyanamidstickstoff

3.6 | Crotonylidendiharnstoffstickstoff

3.7 | Formaldehydharnstoffstickstoff

3.8 | Isobutylidendiharnstoffstickstoff

3.9 | Dicyandiamidstickstoff

3.10 | Acetylendiharnstoffstickstoff


Tabelle 4 Zulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten

Vorbemerkung und Hinweise

Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.


4.1 Phosphorverbindungen

4.1.1 | Phosphat (P2O5)

4.2 Phosphatlöslichkeiten

4.2.1 | wasserlösliches Phosphat

4.2.2 | neutral-ammoncitratlösliches Phosphat

4.2.3 | neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat

4.2.4 | ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat

4.2.5 | alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)

4.2.6 | in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat

4.2.7 | Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie)
löslich

4.2.8 | Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich

4.2.9 | Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlösliches Phosphat

4.2.10 | in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat

4.2.11 | Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)


Tabelle 5 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil

Vorbemerkung und Hinweise

Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in der Spalte 3 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit


| Mineralische
Mehrnährstoffdünger mit | Der
Typenbezeichnung
müssen nachfolgende
Angaben angefügt
sein | Mindest-
löslichkeit
(Masseprozent) | Nicht enthalten sein dürfen:

| 1 | 2 | 3 | 4

5.1 | a) weniger als 2 % wasser-
löslichem P2O5 1) | | | Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat,

b) 2 % und mehr wasser-
löslichem P2O5 1) | | | teilaufgeschlossenes
Rohphosphat,
Rohphosphat

5.2 | Rohphosphat mit wasser-
löslichem Anteil | 'mit Rohphosphat
mit wasserlöslichem
Anteil' | Löslichkeit
4.2.1: 2 % | andere Phosphatarten

5.3 | Thomasphosphat,
Konverterkalk mit Phosphat,
daneben
Glühphosphat,
Monocalciumphosphat oder
Dicalciumphosphat | verwendete
Phosphatarten | | andere als in Spalte 1
genannte Phosphatarten

5.4 | Dicalciumphosphat | 'mit Dicalcium-
phosphat' | | andere Phosphatarten

5.5 | Rohphosphat | 'mit Rohphosphat' | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 % | Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat

5.6 | teilaufgeschlossenem
Rohphosphat | 'mit teilaufgeschlos-
senem Rohphosphat' | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 % | Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat

5.7 | Phosphatdünger aus
[Angabe nach Tabelle 6.2] | 'mit Phosphatdüngern
aus [Stoff nach
Tabelle 6.2]' | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 % | andere Phosphatarten

5.8 | weicherdigem Rohphosphat | 'mit weicherdigem
Rohphosphat' | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 % | andere Phosphatarten


1) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Tabelle 6 Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1

Vorbemerkungen und Hinweise

Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.


| Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise

| 1 | 2 | 3

6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12

6.1.1 | Abluftreinigung | Herstellung und Verarbeitung von Lebens-,
Genuss- und Futtermitteln und Alkohol-
herstellung,
Energieerzeugung,
Tierhaltungsanlagen
Kläranlagen
Behandlung von Bioabfällen
mechanisch-biologische Abfallbehandlung |

6.1.2 | Abgasreinigung | Verbrennungsanlagen |

6.1.4 | Abwasserbehandlung | kommunale und betriebliche Abwasser-
behandlung |

6.1.3 | aeroben oder anaeroben
Behandlung organischer
Stoffe | Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 |

6.1.5 | biotechnologische
Behandlung von [Stoff nach
Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] | Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 |

6.1.6 | Herstellung von Blausäure | | leicht freisetzbares Cyanid
max. 5 mg/kg TM

6.1.9 | Herstellung von Lebens- und
Genussmitteln | Herstellung von Süßstoff
Verarbeitung von Zuckerrüben |

6.1.8 | Herstellung von Caprolactam | |

6.1.10 | Aufbereitung von Aluminium-
salzschlacken | Absorption von Ammoniakgas |

6.1.11 | Metallverarbeitung | Gewinnung und Verarbeitung von Wolfram |

6.1.12 | Behandlung von Holz mit
Ammoniakgas | Holzräucherei mit Ammoniakgas |

6.1.20 | Wiederverwertung von bereits
gebrauchten Ammonium-
sulfatlösungen | Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei
der Aufbereitung gebrauchter Ammonium-
sulfatlösungen |

6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9

6.2.1 | Verkohlung von Knochen
tierischer Herkunft | Stoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1 |

6.2.2 | Verbrennung von Stoffen
tierischer Herkunft | Brennraumaschen von tierischen
Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach
Maßgabe von Zeile 7.3.16 | In granulierter oder staubgebundener Form,
Siebdurchgang
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %.

6.2.3 | Verbrennung von
Klärschlämmen | Aschen von Klärschlämmen nach
Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe
von Zeile 7.3.16 | In granulierter oder staubgebundener Form,
Siebdurchgang
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %.

vorherige Änderung nächste Änderung

6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit
• Calciumchlorid,
• Kalkmilch,
• Magnesiumchlorid,
• Magnesiumoxid oder -hydroxid | Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt
1.2 Nummer 1.2.1 oder
Nummer
1.2.2.



6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit
• Calciumchlorid,
• Kalkmilch,
• Magnesiumchlorid,
• Magnesiumoxid oder -hydroxid,
• Calciumsilikathydrat
| Soweit nicht Düngemittel nach
Anlage
1 Abschnitt 1.2 Num-
mer
1.2.1 oder Nummer 1.2.2.
Calciumsilikathydrat nur aus
originärer Herstellung, keine
Rest- oder Abfallstoffe.


6.2.5 | Schmelzvergasung | Stoffe nach Tabelle 7 | Prozesstemperatur ≥ 1.450 °C
Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3.

6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4

6.3.1 | Verarbeitung von Vinasse | |

6.3.2 | Verarbeitung von Ölen und
Fetten | Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus
der Biodieselproduktion
Öle und Fette tierischen Ursprungs
- aus der Lebensmittel- und
Futtermittelproduktion,
- aus der Biodieselproduktion,
- aus der Verarbeitung von Wolle | Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen
und Fetten.
Gehalt an Methanol bis zu 2 %.

6.3.3 | Aufbereitung von Aschen | Brennraumaschen von pflanzlichen
Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach
Maßgabe von Zeile 7.3.16 | Auch Auslaugen von Aschen für die
Herstellung von Kaliumcarbonat.

6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6

6.4.1 | Gewinnung oder Verarbeitung
von Kalkstein oder Dolomit | | Siebdurchgang:
- 97 % bei 3,15 mm,
- 70 % bei 1,0 mm.

6.4.2 | Herstellung von Stickstoff-
düngern | Schwarzkalk aus der Herstellung von
Kalkstickstoff,
Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren,
Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit
CaSO4 |

6.4.3 | Herstellung von Atemkalk | Rückstände aus der Herstellung des Kalkes | Keine Rückstände aus der Verwendung in
medizinischen Einrichtungen.

6.4.4 | Herstellung von Zucker | Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben.
Aus der Verarbeitung von Milchzucker. | Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid
gefällter Niederschlag.
Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf
die Düngemitteltypenbezeichnung um
Carbokalk ergänzt werden.

6.4.5 | Verwertung von
Eierschalen | | Siebdurchgang:
- 97 % bei 3,15 mm,
- 70 % bei 1,0 mm.
Hinweis:
Material der Kategorie 3 nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009.

6.4.6 | Aufbereitung von Trink- und
Brauchwasser | Aus der Entcarbonatisierung und
Aufhärtung. | Siebdurchgang:
- 97 % bei 3,15 mm,
- 70 % bei 1,0 mm.
Eisen bewertet als Fe2O3 ≤ 5 % bezogen
auf TM.
Mangan bewertet als MnO ≤ 5 % bezogen
auf TM.
Keine Schlämme aus der Enteisenung und
der Entmanganung.

6.4.7 | Phosphatfällung in
Klarablaufwasser | Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kom-
munalen und vergleichbaren betrieblichen
Abwasserbehandlungsanlagen. | Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm.

6.4.8 | Acetylenherstellung | | Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.

6.4.9 | Herstellung von Papier | Faserkalk aus der Aufbereitung von
Frischfasern aus der Weißpapierherstellung
oder Kartonagenherstellung aus Frischholz
einschließlich in diesem Prozess anfallender
Papierschlamm. | Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist auf die
N-Immobilisierung hinzuweisen.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
ausgenommen Kalk.
Ohne Zugabe von Bioziden.

6.4.10 | Verbrennung von Papier | Aschen aus der energetischen Nutzung von
Papierreststoffen aus der Papierherstellung.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren
oder mit anderen Stoffen.

6.4.11 | Verbrennung pflanzlicher
Stoffe | Brennraumaschen von naturbelassenen
pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Siebdurchgang:
- 90 % bei 6,3 mm,
- 70 % bei 3,15 mm

6.4.12 | Verbrennung von Braunkohle | Brikettier-Braunkohlenaschen aus aus-
schließlicher Verbrennung von Braunkohle.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. |

6.4.13 | Entschwefelung von Abgasen | Aus der Verbrennung von Steinkohle. | Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV),
durch Trockenadditivverfahren (TAV),
durch Verbrennung im Wirbelschicht-
verfahren.

6.4.14 | Herstellung von Siedesalz | Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-
Sole, Rohsole oder Kavernensole. |

6.4.15 | Aufbereitung von Meeralgen | |

6.4.16 | anaerobe Aufbereitung von
organischen Stoffen
(Gärresten) | Aus der anaeroben Aufbereitung von
Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4. |

6.4.17 | Gewinnung von Kohlendioxyd
aus natürlichen Wässern | | Eisen bewertet als Fe2O3 ≤ 5 % bezogen
auf TM

6.4.18 | Aufbereitung von Wiesen-
kalken, Mergel | Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch
Kalkböden. | Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ
nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger
aus ...]:
15 % CaO i. d.TM.

6.4.19 | Sulfatzellstoffherstellung | |

6.4.20 | Sodaherstellung | |

6.4.21 | Aufbereitung von Ziegelei-
kalken | | Ergänzung der Kennzeichnung:
'Keine Anwendung auf Grünland oder auf
mit Gemüse oder Feldfutter bestellten
Flächen'.

6.4.22 | Herstellung von Porenbeton | Rückstände aus der Herstellung von
Porenbeton. | Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen
entsprechend den Nummern 8.1.1
und 8.1.2.

6.4.23 | Herstellung von Blockbeton | Aus der Verarbeitung von Betonsteinen. | Ohne Zusatz von Ölen und Additiven.
Mindestens 65 % Kalksteinanteil.


Tabelle 7 Hauptbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Die Tabelle 7 enthält

1.1 als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),

1.2 die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).

2. Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 % ≤ 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.

Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.

3. Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch

a) in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen,

b) thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder

c) pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.

4. Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.


| Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise

| 1 | 2 | 3

7.1 Pflanzliche Stoffe

7.1.1 | Organisches Bodenmaterial | Torf,
Moorschlamm, | Corg ≥ 10 %
Für Torf: Angabe 'Hochmoor-' oder
'Niedermoortorf' mit Zersetzungsgrad.

Heilerde | Für Heilerde: keine Medikamentenrück-
stände.

7.1.2 | Pflanzliche Stoffe | aus
- der Lebens-, Genuss- oder
Futtermittelherstellung,
- der Landwirtschaft,
- der Forstwirtschaft,
- dem Garten- und Landschafts-
bau, jeweils einschließlich der diese
Stoffe verarbeitenden Industrie,
- der Herstellung technischer Alkohole,
- der Energiegewinnung,
Verarbeitung von
Heil- und
Gewürzpflanzen
sowie
- Küchen und Kantinenabfälle,
- Reet,
- Huminsäuren,
- Algen,
- Sphagnum | Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist
anzugeben.
Heil- und Gewürzpflanzen und deren
Rückstände, soweit bei der Verarbeitung
nur Wasser oder Ethanol als Extraktions-
mittel eingesetzt wurden.
Bei Reet oder Holz nur chemisch
unbehandelt, ohne Rückstände aus einer
vorherigen Verwendung.
Kein Rizinusschrot.
Hinweis:
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
und Rückstände aus der Kartoffelverarbei-
tung einschließlich Kartoffelfruchtwasser
wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
Hinweis:
Umfasst auch Flotate, Fugate und
Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen
Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die
Verwertung nur gestattet, wenn an der
Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb
der spezifischen Produktion erfolgt und
im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Schlämme
gelangen können.
Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft
und Garten- und Landschaftsbau (Mulch-
komposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff
verwendet werden.

7.1.3 | Organische Stoffe aus der
Filtration | Filtrationsrückstände aus der Herstellung
von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln | Auch mit enthaltenen organischen
Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke
oder mineralischem Filtermaterial nach
Tabelle 8.3,
im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der
verwendeten Filtermaterialien.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
und Rückstände aus der Kartoffelverarbei-
tung einschließlich Kartoffelfruchtwasser
wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.1.4 | Pflanzliches Filtermaterial | aus der biologischen Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung
und Verarbeitung von Lebens- und Futter-
mitteln, tierischen Nebenprodukten und von
Ställen. Biofiltermaterialien auch zur Ab-
luftreinigung ausschließlich aus betriebs-
eigenen Kompostierungs- und Vergärungs-
anlagen, soweit ausschließlich Stoffe ver-
arbeitet werden, die als Ausgangsmaterial
nach dieser Verordnung zugelassen sind.

7.1.5 | Rizinusschrot | | Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin
(Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM
Rizinusschrot)
in dauerhaft staubgebundener Form,
Siebdurchgang:
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %,
Inverkehrbringen nur in geschlossenen
Packungen,

| | | nur nach einer Behandlung mit Mitteln
(Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere
(insbesondere Hunde) unterbinden,
eine Vermischung mit Stoffen, die einen
Anreiz für die Aufnahme durch Tiere
darstellen, darf nicht erfolgen,
im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung und Lagerung die
Angaben:
'Bei Lagerung und Ausbringung des
Düngemittels sind notwendige Vorkehrun-
gen zu treffen, um die Aufnahme durch
Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und
Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz
für die Aufnahme durch Tiere darstellen,
darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei
empfindlichen Personen möglich.'
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist
direkt in den Boden einzubringen bzw.
direkt einzuarbeiten.'

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7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und
Rechengut | Bestandteile des Treibsels
aus
der Gewässerbewirtschaftung | Naturbelassene Ausgangstoffe nach
aerober
oder anaerober Behandlung.



7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und
Rechengut | Bestandteile des Treibsels aus der
Gewässerbewirtschaftung und der
Strandräumung
| Naturbelassene Ausgangstoffe
nach aerober
oder anaerober
Behandlung. Im Rahmen der
regionalen Verwertung kann
eine Freistellung von der
Behandlungspflicht nach den
Vorgaben des § 10 Absatz 2
der Bioabfallverordnung erteilt
werden.


7.1.7 | Pilzsubstrate | a) aus der Speisepilzproduktion
b) aus der Enzymproduktion
c) aus der Arzneimittelproduktion | Behandlung bis zur vollständigen Abtötung
des Pilzmycels, keine Fungizide.
Angabe des verwendeten Behandlungs-
verfahrens.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
für die Herstellung von Lebens-, Genuss-
oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe c:
Pilzmycele des Penicillium chrysogenum
und Acremonium chrysogenum.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung: 'direkte Einbringung oder
sofortiges Einarbeiten.'

7.1.8 | Fermentationsrückstände
pflanzlicher Herkunft | a) aus der Enzymproduktion
b) aus der Vitaminproduktion | Zu Spalte 2 Buchstabe a:
für die Herstellung von Lebens-, Genuss-
oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
aus der Herstellung von Vitamin B2 für die
Erzeugung von Lebens-, Genuss- und
Futtermitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.'

7.1.9 | Pflanzliches Eiweißhydrolysat
und pflanzliche Aminosäuren | | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.'

7.1.10 | Kohlen | Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als
Rückstand aus vorherigen Produktions-
oder Verarbeitungsprozessen
Holzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt
von mindestens 80 % C in der TM aus
chemisch unbehandeltem Holz | Verwendung:
- als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,
- als Trägersubstanz in Verbindung mit
der Zugabe von Nährstoffen über
zugelassene Düngemittel,
- Xylith, Leonardit auch als
Bodenhilfsstoff.

7.2 Tierische Stoffe

7.2.1 | Tierische Nebenprodukte | Folgende nach der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe:
1. Material nach Artikel 9
a) Gülle nach Artikel 9 Buchstabe a,
Festmist, Jauche (= Gülle im
Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009), davon
ausgenommen Guano,
b) Magen- und Darminhalte nach
Artikel 9, Buchstabe a,
c) Stoffe aus der Behandlung von
Abwässern nach Artikel 9
Buchstabe b,
d) Stoffe von Tieren und Tierteilen
nach Artikel 9 Buchstabe f,
e) hemmstoffhaltige Milch nach
Artikel 9 Buchstabe c, soweit diese
Milch vom landwirtschaftlichen
Betrieb höchstens in der Menge
zurückgenommen wird, die von
diesem Betrieb kontaminiert wurde.
2. Material nach Artikel 10 | Keine Verwendung von tierischen Fetten als
Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als
Nebenbestandteile siehe Tabelle 8
Nummer 8.3.4).
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c und d:
- Transport nur in geschlossenen
Packungen oder Behältnissen, bei
Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
vermeiden.
- Bei festen Stoffen:
= streufähig aufbereitet,
= in staubgebundener Form, z. B.
granuliert,
= Siebdurchgang bei 0,1 mm
max. 0,5 %.
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c bis e Ergänzung der
Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie sowie des
tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
'Anwendungsvorgaben:
= Bei Lagerung, Transport und Aus-
bringung sind notwendige Vorkeh-
rungen zu treffen, um die Aufnahme
durch Nutztiere zu vermeiden.
= Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflächen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
= Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland.
= Auf sonstigen Grünflächen ein-
schließlich Zierrasen, Sportrasen etc.
nach der Aufbringung wässern.'
= 'Keine Mischung mit Futtermitteln.'
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2
Ergänzung der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie sowie des
tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:

| | |
= 'Anwendungsvorgaben: Bei Lage-
rung, Transport und Ausbringung sind
notwendige Vorkehrungen zu treffen,
um die Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.'
= 'Keine Mischung mit Futtermitteln.'
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg
Ergänzung der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie sowie des
tatsächlich verwendeten
Ausgangsstoffes.
- 'Zur Düngung im Haus- und
Kleingarten.'
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
= 'Anwendungsvorgaben: Grünflächen,
Zierrasen, Sportrasen etc. nach der
Aufbringung wässern auf sonstigen
Flächen einarbeiten.'
= 'Keine Mischung mit Futtermitteln.'
Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c:
Die Verwertung ist nur gestattet, wenn
an der Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb
der spezifischen Produktion erfolgt und
im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Stoffe
gelangen können.
Hinweis:
- Auf die erforderliche Kennzeichnung
nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
in Artikel 17 wird verwiesen; aus-
genommen sind Stoffe nach Spalte 2
Nummer 2 bei ausschließlicher Zweck-
bestimmung zur Verwendung im Haus-
und Kleingarten und bei maximaler
Gebindegröße bis 25 kg.
- Gülle im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 sind Exkremente
und/oder Urin von Nutztieren, mit oder
ohne Einstreu, also auch Jauche,
Festmist, sowie Guano, jeweils
unverarbeitet oder verarbeitet in
Übereinstimmung mit Anhang IV und V
unter Einhaltung von Anhang XI der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
Für Hinweise zur
erforderlichen Hygienisierung siehe
auch TierNebV, sowie in folgenden
EFSA-Stellungnahmen:
- Question N° EFSA-Q-2003-097,
- Question N° EFSA-Q-2004-104,
- Question N° EFSA-Q-2006-126.

7.2.2 | Tierische Exkremente nicht
von Nutztieren | Heimtiere u. a., soweit diese nicht
Nutztiere im Sinne des
Artikels 3 Nummer 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
sind. | Die Tierart ist anzugeben.
Hinweis:
z. B. auch von Tieren aus Zoos

7.2.3 | Fermentationsrückstände
tierischer Herkunft | Aus der Enzymproduktion. | Für die Herstellung von Lebens-, Genuss-
und Futtermitteln.

7.2.4 | Guano | Von Seevögeln oder von Fledermäusen. | Die Tierart und der Prozentanteil an Guano
im Produkt muss angegeben sein.

7.2.5 | Abwässer aus der
Verarbeitung von [Stoff nach
Nummer 7.2.1 bis 7.2.3] | | Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist
durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu
ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach
7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeich-
nungsauflagen nach Zeile 7.2.1.

7.3 Mineralische Stoffe

7.3.1 | Düngemittel | Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2
und 4.
Düngemittel nach der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E. | Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits
als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder
Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen
Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder
Tabelle 7.2.
Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.

7.3.2 | Feuerlöschpulver
(ABC-Pulver) | Soweit als Hauptbestandteil Ammon-
phosphat enthalten ist. | Die Hydrophobierung darf einer hin-
reichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht
entgegenstehen.

7.3.3 | Mineralwolle, Steinwolle | | Als Trägersubstanz.
Verwendung als Ausgangsstoff für Kultur-
substrate in Verbindung mit der Zugabe von
Nährstoffen mit zugelassenen Dünge-
mitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung:
'Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Ver-
wendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,
ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht
zulässig.'

7.3.4 | Gestein | Gestein verschiedener Körnung
auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer,
Schiefer, Blähschiefer, Lava
keine Abfälle (z. B. Bauschutt). | Als Strukturmaterial für Kultursubstrate.
Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der
Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.5 | Gesteinsmehle | Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von
Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle
(z. B. Bauschutt). | Auch in aufbereiteter Form.
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der
Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.6 | Sand | Sande natürlicher Herkunft,
keine Abfallsande,
keine Sande aus Sandfängen. | Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.

7.3.7 | Perlite | Perlite natürlicher Herkunft,
keine Abfälle. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
Zur Erhöhung des Porenvolumens
(Bodenhilfsstoff).

7.3.9 | Zeolith | Zeolith natürlicher Herkunft. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.

7.3.11 | Bodenmaterial | Bodenmaterial natürlicher Herkunft. | Verwendung als Ausgangsstoff für
Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate
als Strukturmaterial und als Trägersubstanz.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.

7.3.12 | Ton | Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer,
Blähton und andere Tongranulate,
keine Abfalltone. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und
Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist
anzugeben.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.

7.3.13 | Tonminerale | Bentonite, Vermiculite,
keine Abfälle. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und
Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.

7.3.15 | Ziegelbruch | - Ziegelsand,
- Ziegelsplitt,
- Ziegelbruch. | Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate.
Aus sortenrein erfassten, aufbereiteten
Tonziegeln.
Ohne losen oder anhaftenden Mörtel oder
Beton.
Verwendung von beschichtetem Material ist
nur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die
der Produktnorm DIN EN 1304 entspre-
chen, erlaubt.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerech-
ten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe:
'Keine Anwendung auf Flächen, die der
Nahrungsmittelerzeugung dienen'.

7.3.16 | Aschen aus [Stoff
nach Tabelle 7.1, 7.2 oder
Tabelle 7.4] | Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1,
7.2 oder 7.4, auch in Mischung.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit.
Keine Kondensatfilterschlämme. | Abgabe in granulierter oder staubgebun-
dener Form.
Siebdurchgang:
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %.

Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von 98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen.

7.3.17 | Erde aus der Reinigung von
landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen | Rübenwasch- und -anhangerde,
Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie
Gemüsewasch- und -anhangerde | Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
und Rückstände aus der Kartoffel-
verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-
wasser sowie Rückstände aus der
Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben
nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.3.18 | Aschen aus der Verbrennung
von Steinkohle | - Rostasche,
- Nassschlacke,
- Kesselsand,
- Kesselgrus,
- Schmelzkammergranulat. | Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und
Pflanzenhilfsmittel.
In granulierter oder staubgebundener Form.
Keine Filteraschen.
Siebdurchgang:
bei 0,125 mm max. 10 %,
bei 0,063 mm max. 7,5 %.

7.3.19 | Herstellung von Papier | Faserstoffe aus der Aufbereitung von
Frischfasern aus der Weißpapier-
herstellung sowie bei diesem Prozess
anfallender Papierschlamm. | Als Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
ausgenommen Kalk.
Ohne Zugabe von Altpapier.
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist bei einer
Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die
N-Immobilisierung hinzuweisen.

7.4.1 | Abwasser aus der Herstellung
von synthetischem Methionin | | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung.'

7.4.2 | Schlämme, Flotate und
Fugate aus der Nahrungs-
mittelindustrie | Aus Abwässern der
- Milchverarbeitung,
- Getränkeherstellung,
- Gelatineherstellung,
- Herstellung pflanzlicher Lebens- und
Genussmittel | Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle
keine Vermischung mit Abwässern oder
Schlämmen außerhalb der spezifischen
Produktion erfolgt und keine Reinigungs-
mittel in die Schlämme gelangen können.
Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen
aufbereitet, die der notwendigen Abwasser-
und Schlammbehandlung einschließlich
Hygienisierung oder einer sonstigen
notwendigen Behandlung dienen.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entsprechen.
Angabe der bei der Aufbereitung zugege-
benen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken auch Angabe der zugegebenen
Menge.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
und Rückstände aus der Kartoffel-
verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-
wasser sowie Rückstände aus der
Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben
nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.4.3 | Klärschlämme | Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine
Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind. | Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entspricht.
Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der
Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in
einer Qualität, die der Bioabfallverordnung
entspricht.
Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit
Stoffen, die der notwendigen Abwasser-
und Schlammbehandlung einschließlich
Hygienisierung oder sonstigen
notwendigen Behandlung dienen (siehe
auch Tabelle 8.1).
Keine Rückführung von Rechengut, Sand-
fanggut; keine Rückführung von Flotaten
oder Fettabscheiderinhalten aus fremden
Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen
der Schlammaufbereitung).
Angabe der bei der Aufbereitung zugege-
benen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken Angabe des zugegebenen
Anteils in %.

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7.4.4 | Organische Abfälle | Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfall-
verordnung aus getrennter Sammlung aus
privaten Haushaltungen und aus dem
Kleingewerbe.
Küchen- und Speiseabfälle. | Hinweis:
Die TierNebV und BioAbfV sind zu
beachten.



7.4.4 | Organische Abfälle | Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfall-
verordnung aus getrennter Sammlung aus
privaten Haushaltungen und aus dem
Kleingewerbe.
Küchen- und Speiseabfälle. | Hinweis:
Die TierNebV und BioAbfV sind zu
beachten. Bei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff, anzustreben.

7.4.5 | Lebende Mikroorganismen | Bakterien,
Pilze. | Verwendung
- als Bodenimpfmittel,
- zur Stimulierung des Pflanzen-
wachstums und Verbesserung der
Vitalität von Pflanzen.
Die verwendeten Organismen sind
anzugeben.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des Gentechnik-
rechts wird verwiesen.

7.4.6 | Abgetötete Mikroorganismen | Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes
Präparat. | Nur bei zerstörter DNS.

7.4.7 | Synthetische Poly-
mere oder Polymere
auf Basis von Chitin
oder Polymere auf
Basis von Stärke | Im Falle synthetischer Po-
lymere, die ausschließlich
in geschlossenen Syste-
men verwendet und an-
schließend entsorgt wer-
den, ist ab dem 1.1.2019
eine darauf folgende Ver-
wertung zur Verwendung
als Stoff nach § 2 Dünge-
gesetz, ausgenommen zum
selben Zweck, nicht zuläs-
sig. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von
Böden.

Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzu-
geben.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere
nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der
Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

'Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt enthält synthetische Polymere.
Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün-
gegesetzes, die synthetische Polymere enthalten,
dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet
werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an
synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz
je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht über-
schreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-
sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Pro-
duktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die
nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehal-
ten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener
Einheit] nicht überschreiten.

Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten
nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz-
löchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun-
gen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti-
schen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter
Boden nicht überschritten werden.'
Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere
nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorga-
ben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem
1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hin-
weise zur sachgerechten Anwendung mit den
Wörtern zu ergänzen:

'Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-
brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf
folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff
nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum sel-
ben Zweck, ist nicht zulässig.'

7.4.8 | Heilerden | Keine gebrauchten Erden. | Ohne Zusatz von Medikamenten, Körper-
pflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.

7.4.9 | Styropor | Auch als Styromull. | Verwendung als Ausgangsstoff für Kultur-
substrate.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Ver-
wendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,
ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht
zulässig.'

7.4.10 | Carbamid-Methanal-Konden-
sationsprodukt | Organisch-synthetischer Harzschaum | Verwendung als Bodenhilfsstoff zur
Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit.

7.4.11 | Hortensienblau | Ammoniumaluminiumsulfat | Verwendung als Pflanzenhilfsmittel zur
Färbung der Blütenblätter bei Hortensien.

vorherige Änderung nächste Änderung

7.4.12 | Fischteichschlamm | Fischteichschlamm, Fischteich-
sedimente und Filterschlämme
aus der Fischproduktion in
der Teichwirtschaft gemäß
§ 2
Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 1 Buch-
stabe a der Bioabfallverord-
nung |



7.4.12 | Fischteichschlamm | Fischteichschlamm, Fischteich-
sedimente und Filterschlämme
aus der Fischproduktion
gemäß
§ 2
Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 1 Buch-
stabe a der Bioabfallverord-
nung |

7.4.13 | Stoffe aus der Abluftreini-
gung von Tierhaltungsan-
lagen | Im Waschprozess dürfen aus-
schließlich Wasser, reine
Schwefelsäure, reine Natron-
lauge (technische Reinheit)
sowie Nitrifikationshemmstoffe
gemäß den Vorgaben nach
Anlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1
zugegeben werden. | Insbesondere flüssige Stoffe,
soweit diese nicht die Anfor-
derungen des Düngemittel-
typs nach Anlage 1 Ab-
schnitt 1 Nummer 1.1.12 er-
füllen. Keine Filtermaterialien,
außer nach Tabelle 7.1
Nummer 7.1.4.



Tabelle 8 Nebenbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt. Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und - von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen - auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.

2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).


| Ausgangsstoff
oder Stoffgruppe | Einschränkung
zulässiger Ausgangsstoffe | Weitere Auflagen, auch Angaben
zum Zweck der Zugabe,
Ergänzende Vorgaben, Hinweise

| 1 | 2 | 3

Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel

8.1.1 | Mineralöle | Hochraffinierte Grundöle, insbesondere
- hochreine Weißöle,
- Kohlenwasserstoffwachse
- Petrolatum.
Keine gebrauchten Mineralöle und deren
Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetik-
industrie, Lebensmitteltechnologie,
Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich). | Zugabe zur Staubbindung, als
Antibackmittel und zur Hydrophobierung.

8.1.2 | Öle aus nachwachsenden
Rohstoffen | Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche
aus der Lebens- und Futtermittel-
produktion. |

8.1.3 | Polymere, synthe-
tisch oder auf Ba-
sis von Chitin oder
Stärke | Im Falle synthetischer Po-
lymere, die ausschließlich
in geschlossenen Syste-
men verwendet und an-
schließend entsorgt wer-
den, ist ab dem 1.1.2019
eine darauf folgende Ver-
wertung zur Verwendung
als Stoff nach § 2 Dünge-
gesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, nicht
zulässig. | Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs-
und Konditionierungsmittel oder zur Wasser-
speicherung).

Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufberei-
tung.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-
mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung
der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

'Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt oder Material enthält syntheti-
sche Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6
bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische
Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche
nur so angewendet werden, dass die hierbei
aufgebrachte Menge an synthetischen Polyme-
ren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von
3 Jahren nicht überschreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-
sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses
Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei
der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge
eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an-
gegebener Einheit] nicht überschreiten.'

Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel-
ten nicht im Falle synthetischer Polymere, die
sich um mindestens 20 % in zwei Jahren ab-
bauen.

Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel-
ten ferner nicht im Falle einer Verwendung syn-
thetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem
Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten An-
wendung mit den Wörtern zu ergänzen:

'Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-
brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da-
rauf folgende Verwertung zur Verwendung als
Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, ist nicht zulässig.'

8.1.4 | Fällungsmittel | - Eisensalze, auch -oxide,
- Eisenoxihydroxide,
- Eisenhydroxide,
- Aluminiumsalze,
- Magnesiumsalze,
- Kalk. | Zur Fällung von Phosphor und Schwefel.
Bei Verwendung von Eisensalz,
Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisen-
hydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer
Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die
Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes
zur Bindung von Sulfiden einbezogen
werden können, gilt für das zugegebene
Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenz-
werte nach Tabelle 1.4:
- für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4:
80 mg/kg TM,
- für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4:
120 mg/kg TM.
Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminium-
salzen ist im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung auf eine
mögliche verringerte Wirksamkeit des
Phosphates hinzuweisen.

8.1.5 | Perlit | Perlit natürlicher Herkunft,
kein gebrauchtes Perlit. | Im Rahmen der aeroben Behandlung und
zur Verbesserung der Geruchsproblematik
und des Wasserhaushaltes.

8.1.6 | Nickel | - Nickelsulfathexahydrat,
- Nickel komplexiert mit EDTA | Zur Unterstützung der Methanbildung
während der Vergärung.
Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel
entfällt der Grenzwert für Nickel nach
Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu ver-
gärende Mischung und für das vergorene
Substrat gilt der Grenzwert unverändert.

8.1.9 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung der Aufbe-
reitung einschließlich zur Hygienisierung
eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter
Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nummer 10.2.3 ist für den Klammer-
ausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff
zu benennen.

Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel

8.2.1 | Aufbereitungshilfsmittel | Stoffe nach Tabelle 8.1. | Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als
Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden,
gelten die dort getroffenen Auflagen.

8.2.2 | Nitrifikationshemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.1. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.2 sowie zu geeigneten
Wirtschaftsdüngern.

8.2.3 | Ureasehemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.2. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.2 sowie zu geeigneten
Wirtschaftsdüngern.

8.2.4 | Hüllsubstanzen | | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.3.

8.2.5 | Mittel zur Granulierung | | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.4.

8.2.6 | Komplexbildner | Chelatoren und andere Komplexbildner
nach Tabelle 9. | Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des
Abschnittes 4.2.

8.2.7 | Aluminiumoxide | | Für die Jungpflanzenanzucht im Zier-
pflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe
(insbesondere P) in Kultursubstraten.
Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit bei Kultursubstraten.
Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine getrennte Entsorgung er-
möglichen. Eine darauf folgende Verwer-
tung zur Verwendung als Stoff nach § 2
Düngegesetz ist nicht zulässig.'

8.2.8 | Synthetische organische
Ionenaustauscher | Nur soweit zur Verwendung für einzelne
Düngemittel nach den Typenvorgaben in
Anlage 1 zugelassen. | Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine getrennte Entsorgung
ermöglichen. Eine darauf folgende
Verwertung zur Verwendung als Stoff nach
§ 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.'

8.2.9 | Polymere, synthe-
tisch oder auf Ba-
sis von Chitin oder
Stärke | Im Falle synthetischer Po-
lymere, die ausschließlich
in geschlossenen Syste
men verwendet und an-
schließend entsorgt wer-
den, ist ab dem 1.1.2019
eine darauf folgende Ver-
wertung zur Verwendung
als Stoff nach § 2 Dünge-
gesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, nicht
zulässig. | Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Was-
seraufnahme und des Wasserhaltevermögens.
Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung
der Nährstoffverfügbarkeit.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-
mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung
der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

'Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt enthält synthetische Polymere.
Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün-
gegesetzes, die synthetische Polymere enthal-
ten, dürfen auf derselben Fläche nur so ange-
wendet werden, dass die hierbei aufgebrachte
Menge an synthetischen Polymeren 150 kg
Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren
nicht überschreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-
sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses
Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei
der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge
eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an-
gegebener Einheit] nicht überschreiten.

Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten
nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz-
löchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun-
gen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti-
schen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter
Kultursubstrat nicht überschritten werden.
Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf.'

Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-
mere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungs-
vorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab
dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung
mit den Wörtern zu ergänzen:

'Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-
brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da-
rauf folgende Verwertung zur Verwendung als
Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, ist nicht zulässig.'

8.2.11 | Netzmittel | - Tenside,
- Paraffinöle,
keine perfluorierte Tenside. | Verwendung nur, soweit sämtliche
Bestandteile und das Endprodukt sich
vollständig abbauen.
Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf
Pflanzen und zur einfacheren Wiederbe-
netzung von Kultursubstraten mit Wasser.

8.2.19 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung einer sach-
gerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter
Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nummer 10.2.3 ist für den Klammer-
ausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff
zu benennen.

Tabelle 8.3 Fremdbestandteile

8.3.1 | Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel | Soweit Pflanzenschutzrecht eine solche
Verwendung ermöglicht. | Keine Angabe von Gehalten an Pflanzen-
schutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach
Düngemittelrecht.
Verwendung und Kennzeichnung erfolgt
hinsichtlich der Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel nach den im
Pflanzenschutzrecht getroffenen
Maßgaben.

8.3.2 | Phosphit | Soweit unvermeidlicher Bestandteil in
Phosphatdüngern und Mehrnährstoff-
düngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. | Keine Zugabe.
Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist
anzugeben.

8.3.3 | Alkohol | - Aus der Lebens-, Genuss- oder
Futtermittelherstellung,
- Ethanol aus nachwachsenden
Rohstoffen,
- Glycerin, auch Rohglycerin aus der
Herstellung von Biodiesel. | Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
ausnutzung.
Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben
Aufbereitung organischen Materials bis zu
75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen
nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel,
wenn dieses einen Mindestgehalt von 70
vom Hundert Rohglycerin und einen Rest-
methanolgehalt von höchstens 3 vom
Hundert aufweist.

8.3.4 | Fett und Fettrückstände | - Rückstände von Lebens-, Genuss-
oder Futtermitteln,
- Aus der Herstellung von Biodiesel,
- Fette aus Material der Kategorie 3
nach der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 | Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
ausnutzung.
Nur bei anaerober Aufbereitung
organischen Materials bis zu 75 vom
Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen
nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.

8.3.5 | Biologisch abbaubare
Werkstoffe (BAW) | Stoffe die nach der Norm
- DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin, erschienen und beim Deutschen
Patentamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt) oder
- DIN EN 14995
zertifiziert wurden. | Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der
Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten
organischen Materials, auch nach einer
vorhergehenden Vergärung.

8.3.7 | Mineralisches Filtermaterial | - Bleicherde,
- Kieselgur,
- Perlite. | Verwendung der Filtrationsrückstände mit
mineralischem Filtermaterial nur bei aus-
schließlicher Filterung von Stoffen nach
Tabelle 7.
Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren:
- Anteil der Kieselgur im Filtrations-
rückstand ≤ 75 %,
- Partikel kristalliner Kieselsäure mit
Durchmesser unter 50 µm ≤ 0,1 %.

| | | - Siebdurchgang:
≤ 0,10 mm max. 0,2 %,
≤ 0,05 mm max. 0,1 %,
≤ 0,01 mm max. 0,005 %.
- Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung die Angaben:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur bei sofortiger
Einarbeitung. Keine oberflächige
Anwendung im Gemüsebau, auf Grün-
land oder im
Futterbau und keine Verwendung
trockenen Materials.'

8.3.8 | Reinigungs- und
Desinfektionsmittel | Keine perfluorierte Tenside. | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
notwendigen Reinigung und Desinfektion
von Ställen und Anlagen.

vorherige Änderung nächste Änderung

8.3.9 | Altpapier, Steine, Glas, Metall,
Karton, Kunststoffe | | Soweit nicht Ausgangsmaterial nach
Tabelle 7.
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.



8.3.9 | Altpapier, Steine, Glas, Metall,
Karton, Kunststoffe | | Soweit nicht Ausgangsmaterial nach
Tabelle 7.
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen unbeschadet des Satzes 2 nicht in Komposten oder Gärresten enthalten sein. Im Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind Verpackungen oder Verpackungsbestandteile vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteurisierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) von den Bioabfällen zu trennen.


8.3.10 | Selen | Zugabe nur von Natriumselenat und nur,
soweit Futtermittelrecht dem nicht
entgegensteht. | Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist auf durch den
Selengehalt bedingte notwendige
Anwendungsobergrenzen des Düngemittels
hinzuweisen.
Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1
Nummer 1.3.5.

8.3.11 | Andere unvermeidbare Stoffe | | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Herstellung von Stoffen nach § 2 des
Düngegesetzes.
Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben
nach Tabelle 1.4.


Tabelle 9 Komplexbildner


| Komplex | Wirkstoff | Summenformel

| 1 | 2 | 3

Tabelle 9.1 Chelatoren

9.1.1 | DTPA | Diethylentriaminpentaessigsäure | C14H23O10N3

9.1.2 | EDDCHA | Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2-
hydroxyphenyl)essigsäure | C20H20O10N2

9.1.3 | EDDHA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essig-
säure | C18H20O6N2

9.1.4 | EDDHMA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p-
methylphenyl)essigsäure | C20H24O6N2

9.1.5 | EDTA | Ethylendiamintetraessigsäure | C10H16O8N2

9.1.6 | HEDTA | Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure | C10H18O7N2

9.1.7 | TMHBED | Trimethylendiamin-N, N-bis-
(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure | C21H26O6N2

9.1.8 | IDHA | D,L-(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsäure
Tetranatriumsalz | C8H7NO8Na4

9.1.9 | EDDS | (S, S)-Ethylendiamindisuccinat | C10H16O8N2

Für Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze

Für Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwen-
dung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: 'Pro-
dukt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen.'



Tabelle 9.2 Sonstige Komplexbildner

9.2.1 | HEDPA | Organophosphonsäure
(1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) | C2H8O7P2

9.2.2 | Ligninsulfonat | |

9.2.3 | Zitronensäure | 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure | C6H8O7

9.2.4 | Humat, Huminat | Huminsäuren |

9.2.5 | Glycinat | 2-Aminoethansäure | C2H5NO2


Tabelle 10 Kennzeichnung

Vorbemerkungen und Hinweise:

1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.

2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.

3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.

4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.

5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.

6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.

7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.

8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).


Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

| Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4

10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren

10.1.1 | Typenbezeichnung und weitere
damit verbundene Angaben | 1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps
in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen
Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten
Bestandteile. Die Angabe der Gehalte erfolgt:
- in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher
sein, als die Angaben für die tatsächlichen
Gehalte nach Nummer 10.1.8,
- für mineralische Düngemittel mit bis zu einer
Dezimalstelle,
- für organische und org. min. Düngemittel mit
bis zu zwei Dezimalstellen,
- in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,
- ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung
um die Worte 'flüssig', 'Lösung' oder 'Suspension'
gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1
Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Dünge-
mitteltyps zu ergänzen. | Bezeichnung nach der vorgese-
henen Zweckbestimmung | Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff,
Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2
Düngegesetz.

vorherige Änderung

| | 3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von
15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung
um das vorgestellte Wort 'Magnesium' ergänzt sein.
Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der
Magnesiumgehalte nach Satz 1 als 'Kohlensaurer
Magnesiumkalk' zu bezeichnen. | |



| | 3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von
15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung
um das vorgestellte Wort 'Magnesium' ergänzt sein.
Abweichend von Satz 1 darf das Düngemittel als 'Kohlensaurer Magnesiumkalk' bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.

Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der
Magnesiumgehalte nach Satz 1 als 'Kohlensaurer
Magnesiumkalk' zu bezeichnen. | |

10.1.2 | Für Düngemittel verwendete
Hauptbestandteile nach Tabelle 6
oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung
mit den Worten: 'unter Verwendung von ...' und
unter Angabe des verwendeten Stoffes nach
Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in
absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen. Eine Behandlung der Haupt-
bestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf
angegeben werden.
2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten
'auf der Basis von Torf' ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. | Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub-
strate oder Pflanzenhilfsmittel,
verwendete Hauptbestandteile
nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach
Nummer 10.1.1 mit den Worten: 'unter Verwendung
von ...' und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder
Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihen-
folge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine
Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1
Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.
2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten
'auf der Basis von Torf' ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.

10.1.3 | Zugabe von Hüllsubstanzen | 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben
zu ergänzen:
- 'umhüllt', wenn mindestens 90 % des Produktes
umhüllt sind,
- 'teilweise umhüllt', wenn mindestens 25 %
des Produktes umhüllt sind,
- 'mit umhülltem [Nährstoff]',
- 'mit teilweise umhülltem [Nährstoff]'.
2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am
gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten
Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist
als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen. | Wirtschaftsdünger | 1. Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach
Nummer 10.1.1 mit den Worten: 'unter Verwendung
von ...' und die Angabe der Hauptbestandteile,
bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen.
2. Zusätzlich sind anzugeben:
- Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O,
- bei Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
zusätzlich ein Gehalt an N aus tierischer Herkunft
und ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach
Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4,
- Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1
Nummer 1.2.11 bis 1.2.14,
- basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen,
für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.
Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne
angegeben sein.

10.1.4 | Zugabe von Nitrifikations-
hemmstoffen nach Tabelle 8
Nummer 8.2.2 oder Urease-
hemmstoffen nach Nummer 8.2.3 | Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss
durch die Angabe 'mit Nitrifikationshemmstoff' oder
'mit Ureasehemmstoff' unter nachfolgender Angabe
des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1
ergänzt sein. | Bodenhilfsstoffe | 1. Vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung
des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens,
der biologischen Aktivität).
2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach
Tabelle 1 Nummer 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5.
3. Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nummer 1.3.3.
4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.

10.1.5 | Zugabe von Komplexbildnern
nach Anlage 2 Tabelle 9 | 1. Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nährstoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.
2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners
kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9
Spalte 1 verwendet sein.
3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen
pH-Bereiches. | Kultursubstrate | 1. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1
Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse
mit bis zu zwei Dezimalstellen.
2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7
mit bis zu einer Dezimalstelle.
3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4
bezogen auf das Nettovolumen.

10.1.6 | Zugabe von
- Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2,
- mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4 | Die Typenbezeichnung ist um das Wort 'mit' und die
Angabe des zugegebenen Düngertyps zu ergänzen. | Pflanzenhilfsmittel | 1. Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum
Wirkungsbereich).
2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach
Tabelle 1 Nummer 1.2.
3. Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nummer 1.3.3.
4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.
Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene
Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung
mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10
des Pflanzenschutzgesetzes führen.

10.1.7 | Für mineralische Mehrnährstoff-
dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach
Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der
Typenbezeichnung hinzugefügt sein. | |

10.1.8 | Typbestimmende Bestandteile
und Nährstoffformen | 1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte
nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung
des Düngemitteltyps. Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird. Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zusätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ. Die Angabe der Gehalte
erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse,
mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe
mit zwei bis vier Dezimalstellen.
2. Bei Spurennährstoffen:
- bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe
der wasserlöslichen Gehalte,
- bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der Gesamtgehalte,
- wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes
wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes
und des wasserlöslichen Gehaltes.
3. Für organische und organisch-mineralische
Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem
Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1
Nummer 4.
4. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche
Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm
je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).
5. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern
Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4
der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
6. Bei Kalken - zusätzlich zur Angabe der Gehalte
nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung
des Düngemitteltyps - die Gehalte an basisch
wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO.
In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung
'Neutralisationswert' angefügt sein. | |

10.1.9 | Für Spurennährstoffdünger
nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in
organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt
im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des
wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein,
und zwar in der Form 'als Chelat von ...' oder
'als Komplex von ...'. | |

10.1.10 | Masse | 1. Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.
2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln
in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt
bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe
der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung
mit der Angabe der Masse der Verpackung.
3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse;
es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein. | Masse/Volumen | 1. Bei festen Stoffen
- Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder
des Volumens,
- bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem
Zusammenhang damit Angabe der Masse der
Verpackung.
2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder
des Volumens.

10.1.11 | Hersteller oder Inverkehrbringer | 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. | Hersteller oder Inverkehrbringer | 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.

10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen

10.2.1 | Ausgangsstoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1
verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-
nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2
nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
- zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten
Stoffe nach Spalte 2,
- in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen.
- Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes.
- In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der
Kennzeichnung. | Ausgangsstoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1
verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-
nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2
nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
- zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten
Stoffe nach Spalte 2,
- in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen.
- Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes.
- In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der
Kennzeichnung.

10.2.2 | Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und
1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3
als Nebenbestandteile | 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei
Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu
vier Dezimalstellen, bezogen auf die Nettomasse,
dabei für
- Stickstoff: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer
Stickstoffformen nach Tabelle 3, wenn jeweils
ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird, | Nährstoffe nach Tabelle 1.2
sowie Stoffe nach Tabelle 1.3
als Nebenbestandteile | 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2. Angabe der Gehalte in Prozent, mit bis zu zwei
Dezimalstellen bezogen auf die Nettomasse, dabei
- Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für
Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid.
3. Bei Kultursubstraten: Angabe der Nährstoffe in mg/l
bezogen auf das Nettovolumen, dabei für N, P2O5,
K2O und Mg als pflanzenverfügbare (lösliche) Nähr-
stoffe unter Angabe der Methode.

| | - Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4 fakultativ,
- andere Nährstoffe:
= bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der wasserlöslichen Gehalte,
= bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-
stoffen Angabe der Gesamtgehalte,
= wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-
gehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Ge-
samtgehaltes und des wasserlöslichen Gehal-
tes. | |

10.2.3 | Aufbereitungshilfsmittel nach Ta-
belle 8.1 oder Anwendungshilfs-
mittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: 'enthält
Mittel zur Staubbindung', 'unter Verwendung
von Mitteln zur Konditionierung').
2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1
in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. 'unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz' oder 'enthält Vinasse zur Staub-
bindung').
3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe. | Aufbereitungshilfsmittel nach
Tabelle 8.1 oder Anwendungs-
hilfsmittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: 'enthält
Mittel zur Staubbindung', 'unter Verwendung
von Mitteln zur Konditionierung').
2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1
in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B.: 'unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz' oder 'enthält Vinasse zur
Staubbindung').
3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2
vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

10.2.4 | Fremdbestandteile nach Tabelle
8.3 | 1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen.
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für
diese Stoffe.
3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von
Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9. | Fremdbestandteile nach Tabelle
8.3 | 1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen.
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese
Stoffe.
3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von
Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.

10.2.5 | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches
Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung
mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach
Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches
Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung
mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach
Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.

10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23

10.3.1 | Allgemeine Angaben | 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
und Anwendung, ergänzt um den Hinweis,
dass Empfehlungen der amtlichen Beratung
vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).
2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
- Typenbeschreibungen in Anlage 1,
- Tabellen 1 und 6 bis 9. | Allgemeine Angaben | 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).
2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
Tabellen 1 und 6 bis 9.

10.3.2 | Für mineralische Mehrnährstoff-
dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente
verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachge-
rechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit
hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von
25 % überschritten ist. | |

10.3.3 | Für Spurennährstoffdünger nach
Anlage 1 Abschnitt 4 | Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil
nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
'Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.
Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.'
2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit
(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den
erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit. | |

10.3.4 | Für organische oder organisch-
mineralische Düngemittel nach
Anlage 1 Abschnitt 3 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf
eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder
im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben
zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-
abfällen mit dem Hinweis: 'Bei einer Aufbringung
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind
Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus
abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)
zu beachten'. | Bei Verwendung organischer
Ausgangsstoffe nach Tabelle 7 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf
eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder
im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben
zu möglichen Veränderungen der Produkt-
eigenschaften und für Stickstoff Angaben zum
zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-
abfällen mit dem Hinweis: 'Bei einer Aufbringung
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind
Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus
abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)
zu beachten'.

| | 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 - außer Gülle im Sinne dieser
VO - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Lagerung und Anwendung der Hinweis 'Organi-
sches Düngemittel unter Verwendung von tierischen
Nebenprodukten - Zugang für Nutztiere zu den be-
handelten Flächen während eines Zeitraumes von
mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verbo-
ten', soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lage-
rung und Anwendung, die sich aus der Verwendung be-
stimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben. | | 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 - außer Gülle im Sinne dieser
VO - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Lagerung und Anwendung: der Hinweis 'Organi-
sches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel
unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten -
Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen
während eines Zeitraumes von mindestens
21 Tagen nach der Ausbringung verboten' soweit
in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes
bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte
nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.

10.4 Angaben für besondere Zwecke

10.4.1 | Schriftliches Angebot | 1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8. | Schriftliches Angebot | 1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2,
bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3.

10.4.2 | Lieferung in Gebiete außerhalb
des Geltungsbereiches des
Düngegesetzes | 1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.
3. Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen. | Lieferung in Gebiete außerhalb
des Geltungsbereiches des
Düngegesetzes | 1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe der Hauptbestandteile nach
Nummer 10.1.2.
3. Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen.

10.4.3 | Inverkehrbringen
zu Forschungs- oder Versuchszwecken | 1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
Nummer 22 und 23.
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen. | Inverkehrbringen
zu Forschungs- oder Versuchszwecken | 1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
Nummer 22 und 23.
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen.

10.5 Zulässige weitere Angaben

10.5.1 | Zulässige weitere Angaben | 1. Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben.
2. Handelsübliche Warenbezeichnungen.
3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung
und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben.
4. Marken, Gütezeichen.
5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,
die nicht unter die verpflichtend anzugebenden
Bestandteile fallen.
6. Sonstige Angaben und Hinweise. | Zulässige weitere Angaben | Sonstige Angaben und Hinweise