Änderung § 7 ÖlSG vom 21.11.2008

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§ 6a ÖlSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung
§ 7 ÖlSG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Anerkennung und Vollstreckung


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Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens, die gemäß dem Recht der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden.




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