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Synopse aller Änderungen des ÖlSG am 01.03.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2023 durch Artikel 18 des UmwRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ÖlSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ÖlSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
ÖlSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Das Bestehen der nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von dem nach Artikel VII Absatz 2 Satz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Vertragsstaat auszustellende Bescheinigung (Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992) nachgewiesen. 2 Das Bestehen der nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, wird durch eine von dem nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des BunkerölÜbereinkommens zuständigen Vertragsstaat auszustellende Bescheinigung (Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewiesen.

(2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das in das Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen ist und die Bundesflagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 auszustellen, wenn er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht und kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

(3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 auf Antrag ausstellen; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über

1. die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Bescheinigung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der Bescheinigung,

3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung.


(Text neue Fassung)

2. das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der Bescheinigung.

2 In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere die Mitteilungspflichten des Eigentümers eines Seeschiffes im Verfahren der Ausstellung der Bescheinigung, auch hinsichtlich nach Ausstellung eintretender Umstände, und im Verfahren der Einziehung der Bescheinigung geregelt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 9 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord gibt,

3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitführt oder auf Verlangen vorweist oder



2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,

3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder 5, eine dort genannte Bescheinigung an Bord nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorweist oder

4. entgegen § 5 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in § 8 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

vorherige Änderung

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und



1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 2 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.