Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2015 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach §
104 Absatz 1 Satz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
V. v. 31.10.2013 BGBl. I S. 3905
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
V. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1749