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§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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§ 2 Ziele des Studiums



Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum befähigen.