§ 8 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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§ 8 Fachstudien



(1) Die Inhalte der Fachstudien werden in interdisziplinären Modulen vermittelt, die folgenden Modulgruppen zugeordnet sind:

1.
Basisqualifikationen,

2.
Basistechnologien,

3.
Entwicklung von Systemen,

4.
Anwendungsfelder in der Verwaltung,

5.
Servicemanagement und Unterstützungsprozesse,

6.
Wirtschaftswissenschaften,

7.
Basiswissen Verwaltungshandeln sowie

8.
Aufgaben der Bundesverwaltung und Managementkonzepte in der Bundesverwaltung.

(2) Die Module sind Gegenstand eines systematischen Qualitätsmanagements und werden regelmäßig evaluiert.



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Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

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Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

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