(1) Gestaltung, Organisation und Durchführung der Prüfungen obliegen
- 1.
- dem Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule für die dort durchgeführten Teile des Studiums,
- 2.
- dem Prüfungsamt am Fachbereich Finanzen der Hochschule für die übrigen Prüfungen.
(2) Studierenden mit vorübergehenden Beeinträchtigungen, die nicht in den Anwendungsbereich des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, gewährt das jeweils zuständige Prüfungsamt angemessene Erleichterungen. Die Erleichterungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552