(1) 1Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. 2In der Zwischenprüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie einen Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.
(2) 1Die Zwischenprüfung besteht aus einer Klausur zur Modulgruppe „Basisqualifikationen" und drei weiteren Klausuren. 2Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest. 3Die Klausuraufgaben werden von der Dekanin oder dem Dekan am Zentralbereich aus den Vorschlägen ausgewählt, die die Lehrkräfte einreichen.
(2a) 1Bis zum 31. Dezember 2024 können eine oder zwei der vier Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden. 2Das Thema für die jeweilige Hausarbeit wird von der Dekanin oder dem Dekan am Zentralbereich aus den Vorschlägen der Lehrkräfte ausgewählt.
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Klausur zur Modulgruppe „Basisqualifikationen" und zwei weitere Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(3a) Sind eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt worden, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn
- 1.
- die Klausur oder die Hausarbeit zur Modulgruppe „Basisqualifikationen" mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist,
- 2.
- zwei weitere Klausuren oder Hausarbeiten mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 3.
- aus allen Klausuren und Hausarbeiten eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.
(4)
1Das Prüfungsamt am Zentralbereich stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die Rangpunkte der einzelnen Klausuren sowie die Durchschnittsrangpunktzahl enthält.
2Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentralbereich einen schriftlichen Bescheid, aus dem das Ergebnis der Zwischenprüfung und die absolvierten Module hervorgehen.
3§ 26 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862