(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Modulprüfung abzulegen.
(2) 1Eine Modulprüfung kann aus bis zu drei Prüfungsteilen bestehen. 2Die Modulprüfungen oder Modulprüfungsteile können durchgeführt werden in Form von
- 1.
- Klausuren, die vollständig oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen können,
- 2.
- Referaten oder anderen mündlichen Leistungen,
- 3.
- IT-Anwendungen und
- 4.
- Hausarbeiten.
3Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Referate und der anderen mündlichen Leistungen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) Das Nähere legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.
(4)
1Bei einer mehrteiligen Modulprüfung werden für jeden Prüfungsteil eigenständig nach
§ 19 oder
§ 20 die erreichten Rangpunkte festgestellt.
2Die Rangpunktzahl einer Modulprüfung wird aus der Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile errechnet.
3Ist die Modulprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
(5) 1Die Nachholung einer Klausur, die Teil einer Modulprüfung ist, kann als mündliche Prüfung durchgeführt werden. 2In diesem Fall ist ein Protokoll über den Prüfungsverlauf anzufertigen und die erreichte Note im Protokoll zu begründen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862