(1) Zur Präsentation und zur Disputation wird zugelassen, wer in der schriftlichen Ausarbeitung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
(2) Mit der Präsentation und der Disputation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass sie fähig sind, die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen, die erzielten Ergebnisse zu erläutern und sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.
(3) 1Präsentation und Disputation werden als Einzelprüfung durchgeführt. 2Die Präsentation dauert in der Regel 15 Minuten. 3Die sich daran anschließende Disputation soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten dauern.
(3a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Präsentation und Disputation Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür entsprechende technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(4) 1Die Präsentation und die Disputation sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder ihre oder seine Einstellungsbehörde dem nicht widerspricht. 2Unabhängig von deren Einverständnis können Angehörige des Prüfungsamtes anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass darüber hinaus mit der Ausbildung befasste Personen bei der Präsentation und der Disputation anwesend sind. 4Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen. 5Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistung dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.
(5) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsentation und der Disputation werden protokolliert. 2Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.
(6) Die Präsentation und Disputation sind bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862