§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
|

§ 26 Prüfungsakte, Einsichtnahme


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
die Klausuren der Zwischenprüfung,

2.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Bestehen der Zwischenprüfung oder des Bescheids über die nicht bestandene Zwischenprüfung,

3.
die schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprüfungen und die Protokolle der mündlichen Prüfungen,

4.
die Protokollierung von Klausuren mit elektronisch gestellten Multiple-Choice-Aufgaben,

5.
die Praktikumsbeurteilungen,

6.
die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit,

7.
das Protokoll der Präsentation und der Disputation,

8.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

(2) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie ist spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.

(3) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 26 GVIDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GVIDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVIDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GVIDVDV Zwischenprüfung (vom 01.01.2023)
... aus dem das Ergebnis der Zwischenprüfung und die absolvierten Module hervorgehen. § 26 Absatz 3 gilt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed