Änderung § 1 GVIDVDV vom 25.03.2020

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§ 1 GVIDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 1 GVIDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Diplomstudium


(1) Als fachspezifischer Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes wird ein Vorbereitungsdienst für den Verwaltungsinformatikdienst eingerichtet.

(Text alte Fassung)

(2) Der Diplomstudiengang 'Verwaltungsinformatik' an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes.

(Text neue Fassung)

(2) Der Diplomstudiengang 'Verwaltungsinformatik' an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes.

 



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