§ 6 GVIDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 6 GVIDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Urlaub | |
(Text alte Fassung) Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt während der Fachstudien die Fachhochschule und während der berufspraktischen Studien (Praktika) die Einstellungsbehörde. | (Text neue Fassung) Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt während der Fachstudien die Hochschule und während der berufspraktischen Studien (Praktika) die Einstellungsbehörde. |