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Änderung § 12 GVIDVDV vom 25.03.2020

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§ 12 GVIDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 12 GVIDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Prüfende


(1) Für die Bewertung der Prüfungen bestellt das jeweils zuständige Prüfungsamt Prüfende. Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Für die Bewertung einer Zwischenprüfungsklausur, einer Modulprüfung oder eines Modulprüfungsteils wird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für die Bewertung von Wiederholungen einer Zwischenprüfungsklausur, einer Modulprüfung oder eines Modulprüfungsteils werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen Lehrkräfte der Fachhochschule sein.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Bewertung einer Zwischenprüfungsklausur, einer Modulprüfung oder eines Modulprüfungsteils wird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für die Bewertung von Wiederholungen einer Zwischenprüfungsklausur, einer Modulprüfung oder eines Modulprüfungsteils werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen Lehrkräfte der Hochschule sein.

(3) Für die Bewertung der Diplomarbeit werden zwei Prüfende bestellt, für die folgende Anforderungen gelten:

1. mindestens eine oder einer gehört dem höheren Dienst an,

2. die oder der andere Prüfende gehört mindestens dem gehobenen Dienst an und

vorherige Änderung

3. eine oder einer ist eine Lehrkraft der Fachhochschule.



3. eine oder einer ist eine Lehrkraft der Hochschule.

Die Prüfenden werden bestellt, sobald das Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist. Das Prüfungsamt kann Ersatzprüfende bestellen.

(4) Werden zwei Prüfende bestellt, bestimmt das Prüfungsamt, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden geben unabhängig voneinander ihre Bewertung ab. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

(5) Prüfende können auch Tarifbeschäftigte sein, die über entsprechende Kenntnisse verfügen.