Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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Abschnitt 2 Studienordnung
§ 7 Dauer und Aufbau des Studiums
§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate
§ 8 Fachstudien
§ 9 Praktika

Abschnitt 2 Studienordnung

§ 7 Dauer und Aufbau des Studiums


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2Es umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate Praktika.

(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
Grundstudium,

2.
Praktikum I,

3.
Hauptstudium I,

4.
Praktikum II,

5.
Hauptstudium II,

6.
Praktikum III,

7.
Hauptstudium III.

(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Studienabschnitte anders gegliedert werden.

(3) Den Studienverlauf im Einzelnen und die Inhalte der Module legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest.


Text in der Fassung des Artikels 6 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate


§ 7a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 8 Fachstudien



(1) Die Inhalte der Fachstudien werden in interdisziplinären Modulen vermittelt, die folgenden Modulgruppen zugeordnet sind:

1.
Basisqualifikationen,

2.
Basistechnologien,

3.
Entwicklung von Systemen,

4.
Anwendungsfelder in der Verwaltung,

5.
Servicemanagement und Unterstützungsprozesse,

6.
Wirtschaftswissenschaften,

7.
Basiswissen Verwaltungshandeln sowie

8.
Aufgaben der Bundesverwaltung und Managementkonzepte in der Bundesverwaltung.

(2) Die Module sind Gegenstand eines systematischen Qualitätsmanagements und werden regelmäßig evaluiert.

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§ 9 Praktika


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Einstellungsbehörde bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Praktika. Sie erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan.

(2) Jede Einstellungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten für die Leitung der Ausbildung und eine Vertretung. Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwortlich. Sie bestellt Ausbildende und berät die Studierenden und die Ausbildenden.

(3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Stand der Ausbildung. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die Ausbildungsleitung erstellt unter Beteiligung der Ausbildenden für jeden Praktikumsteil eine Beurteilung einschließlich einer Bewertung nach § 19 und bespricht sie mit der oder dem Studierenden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020



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