Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der GVIDVDV am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 6 der 2. BMIVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GVIDVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GVIDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
GVIDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(Text neue Fassung)

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Auswahlverfahren


(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.



 
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Auswahlkommission


(1) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission der Einstellungsbehörde durchgeführt. Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert werden; die Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei der Auswahlkommission. Bei Bedarf kann die Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen einrichten; in diesem Fall hat sie sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren Dienstes und

3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes.

Mitglieder der Auswahlkommission können auch Tarifbeschäftigte sein, die über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Einstellungsbehörde beruft die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Die Einstellungsbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:



(2a) Die Einstellungsbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Dauer und Aufbau des Studiums


(1) 1 Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2 Es umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate Praktika.

(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. Grundstudium,

2. Praktikum I,

3. Hauptstudium I,

4. Praktikum II,

5. Hauptstudium II,

6. Praktikum III,

7. Hauptstudium III.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Studienabschnitte anders gegliedert werden.



(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Studienabschnitte anders gegliedert werden.

(3) Den Studienverlauf im Einzelnen und die Inhalte der Module legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest.



(heute geltende Fassung) 

§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate


vorherige Änderung nächste Änderung

Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.



Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Zwischenprüfung


(1) 1 Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. 2 In der Zwischenprüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie einen Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.



(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.

(2) 1 Die Zwischenprüfung besteht aus einer Klausur zur Modulgruppe 'Basisqualifikationen' und drei weiteren Klausuren. 2 Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest. 3 Die Klausuraufgaben werden von der Dekanin oder dem Dekan am Zentralbereich aus den Vorschlägen ausgewählt, die die Lehrkräfte einreichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) 1 Bis zum 31. Dezember 2022 können eine oder zwei der vier Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden. 2 Das Thema für die jeweilige Hausarbeit wird von der Dekanin oder dem Dekan am Zentralbereich aus den Vorschlägen der Lehrkräfte ausgewählt.



(2a) 1 Bis zum 31. Dezember 2024 können eine oder zwei der vier Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden. 2 Das Thema für die jeweilige Hausarbeit wird von der Dekanin oder dem Dekan am Zentralbereich aus den Vorschlägen der Lehrkräfte ausgewählt.

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Klausur zur Modulgruppe 'Basisqualifikationen' und zwei weitere Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

(3a) Sind eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt worden, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn

1. die Klausur oder die Hausarbeit zur Modulgruppe 'Basisqualifikationen' mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist,

2. zwei weitere Klausuren oder Hausarbeiten mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

3. aus allen Klausuren und Hausarbeiten eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.

(4) 1 Das Prüfungsamt am Zentralbereich stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die Rangpunkte der einzelnen Klausuren sowie die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. 2 Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentralbereich einen schriftlichen Bescheid, aus dem das Ergebnis der Zwischenprüfung und die absolvierten Module hervorgehen. 3 § 26 Absatz 3 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 14 Modulprüfungen


(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Modulprüfung abzulegen.

(2) 1 Eine Modulprüfung kann aus bis zu drei Prüfungsteilen bestehen. 2 Die Modulprüfungen oder Modulprüfungsteile können durchgeführt werden in Form von

1. Klausuren, die vollständig oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen können,

2. Referaten oder anderen mündlichen Leistungen,

3. IT-Anwendungen und

4. Hausarbeiten.

3 Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Bis zum 31. Dezember 2020 kann für die Durchführung der Referate und der anderen mündlichen Leistungen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.



(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Referate und der anderen mündlichen Leistungen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) Das Nähere legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

(4) 1 Bei einer mehrteiligen Modulprüfung werden für jeden Prüfungsteil eigenständig nach § 19 oder § 20 die erreichten Rangpunkte festgestellt. 2 Die Rangpunktzahl einer Modulprüfung wird aus der Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile errechnet. 3 Ist die Modulprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.

(5) 1 Die Nachholung einer Klausur, die Teil einer Modulprüfung ist, kann als mündliche Prüfung durchgeführt werden. 2 In diesem Fall ist ein Protokoll über den Prüfungsverlauf anzufertigen und die erreichte Note im Protokoll zu begründen.



(heute geltende Fassung) 

§ 18 Präsentation und Disputation


(1) Zur Präsentation und zur Disputation wird zugelassen, wer in der schriftlichen Ausarbeitung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

(2) Mit der Präsentation und der Disputation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass sie fähig sind, die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen, die erzielten Ergebnisse zu erläutern und sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.

(3) 1 Präsentation und Disputation werden als Einzelprüfung durchgeführt. 2 Die Präsentation dauert in der Regel 15 Minuten. 3 Die sich daran anschließende Disputation soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten dauern.

vorherige Änderung

(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der Präsentation und Disputation Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür entsprechende technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.



(3a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Präsentation und Disputation Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür entsprechende technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(4) 1 Die Präsentation und die Disputation sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder ihre oder seine Einstellungsbehörde dem nicht widerspricht. 2 Unabhängig von deren Einverständnis können Angehörige des Prüfungsamtes anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass darüber hinaus mit der Ausbildung befasste Personen bei der Präsentation und der Disputation anwesend sind. 4 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen. 5 Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistung dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.

(5) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsentation und der Disputation werden protokolliert. 2 Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.

(6) Die Präsentation und Disputation sind bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.