Artikel 4 - Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen (StRVErluÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2012 UStDV § 9, § 10, § 20, § 21, § 59

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen" durch die Wörter „Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen," ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird."

2.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen" durch die Wörter „Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen," ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird."

3.
In § 20 Absatz 2 und § 21 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

4.
§ 59 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Maßgebend für die Ansässigkeit ist der jeweilige Vergütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt."

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 StRVErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRVErluÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 25.03.2013 BGBl. I S. 602
Artikel 1 11. UStDVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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