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Artikel 6 - Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen (StRVErluÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2012 DVStB § 46, § 53a

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d werden nach den Wörtern „Anschrift der beruflichen Niederlassung" die Wörter „und die geschäftliche E-Mail-Adresse" eingefügt.

bb)
In Buchstabe g wird nach dem Wort „Gesetzes" ein Komma eingefügt.

cc)
Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:

„h)
Bestehen eines Berufsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters".

dd)
Die Wörter „sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis g" werden durch die Wörter „sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis h" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe d werden nach den Wörtern „Sitz und Anschrift" die Wörter „und die geschäftliche E-Mail-Adresse" eingefügt.

2.
§ 53a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal, Angehörige oder Sozien des Versicherungsnehmers entstehen,".



 

Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 StRVErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRVErluÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 5 PartGGuaÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt ...