Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (4. BBhVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2657, 3009 (Nr. 59); Geltung ab 20.12.2012, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2012 BBhV § 30a (neu), § 38, § 39, mWv. 1. Januar 2013 § 37, § 38, § 49, mWv. 20. September 2012 § 21, Anlage 2, Anlage 11, mWv. 30. Oktober 2012 § 36, § 38

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 30 Soziotherapie" wird die Angabe „§ 30a Neuropsychologische Therapie" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
b)
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

„§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 20.09.2012

2.
In § 21 Absatz 2 Satz 1 und 4 werden die Wörter „§ 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

„§ 30a Neuropsychologische Therapie

(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie

1.
der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und

2.
durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten

a)
für Neurologie,

b)
für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,

c)
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder

d)
Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.

Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von

1.
ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

2.
psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder

3.
Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn

1.
ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,

2.
es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,

3.
die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.

(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

1.
bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie

2.
bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

 wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
25 Minuten dauert
wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
50 Minuten dauert
Regel-
fall
120 Behand-
lungseinheiten
60 Behandlungs-
einheiten
Ausnah-
mefall
40 weitere
Behandlungs-
einheiten
20 weitere
Behandlungs-
einheiten


 
3.
bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
50 Minuten dauert
wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
100 Minuten dauert
80 Behandlungs-
einheiten
40 Behandlungs-
einheiten


 
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig."

abweichendes Inkrafttreten am 30.10.2012

4.
Nach § 36 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Anerkennung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

5.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, wenn sie

1.
pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind und sie die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe der §§ 38 und 39 oder

2.
die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe des § 38 Absatz 8 und 9."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 38 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 36 Absatz 1 Satz 5" die Wörter „und § 124 Absatz 1 bis 3" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 30.10.2012

 
b)
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden."

c)
In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt."

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Werden Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ambulant betreuten Wohngruppen erbracht, gilt § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Daneben sind die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen nach den Vorgaben des § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig."

e)
Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 6 bis 10.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
f)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 mit oder ohne Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe entsprechend den §§ 45b, 123 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 und 4, § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Absatz 10 sowie im Falle der Verhinderung der Pflegeperson nach Absatz 7."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
g)
In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „der oder des Pflegebedürftigen" durch die Wörter „der pflegebedürftigen Person" ersetzt.

7.
§ 39 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und der Altersteilzeitzuschlag; ausgenommen ist der kinderbezogene Familienzuschlag,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

8.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 20.09.2012

9.
In Anlage 2 wird Nummer 11.2 durch folgende Nummern 11.2 und 11.3 ersetzt:

„11.2 Ausführlicher
Krankheits-
bericht oder
Gutachten
(DIN A4
engzeilig
maschinen-
geschrieben)
Ausführlicher schrift-
licher Krankheits-
und Befundbericht
(einschließlich Anga-
ben zur Anamnese,
zu den Befunden,
zur epikritischen
Bewertung und ge-
gebenenfalls zur
Therapie)
15,00 €
Schriftliche gutach-
terliche Äußerung
16,00 €
11.3Individuell angefertigter schriftlicher
Diätplan bei Ernährungs- und
Stoffwechselerkrankungen
8,00 €".


10.
In Anlage 11 wird nach der Angabe „5.7 Epitrainbandage" die Angabe „5.8 Ernährungssonde" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. BBhVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. BBhVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 4. BBhVÄndV Inkrafttreten (vom 30.10.2012)
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2, 9 und 10 tritt mit Wirkung vom 20. September 2012 in Kraft. (3) Artikel 1 ... 1 Nummer 2, 9 und 10 tritt mit Wirkung vom 20. September 2012 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4 und 6 Buchstabe b bis e tritt mit Wirkung vom 30. Oktober 2012 in Kraft. (4) ... 4 und 6 Buchstabe b bis e tritt mit Wirkung vom 30. Oktober 2012 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 und 6 Buchstabe a und f und Nummer 8 tritt am 1. Januar 2013 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Vierten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
B. v. 21.12.2012 BGBl. I S. 3009
Berichtigung 4. BBhVÄndVBer
...  Artikel 2 Absatz 3 und 4 ist wie folgt zu fassen: „(3) Artikel 1 Nummer 4 und 6 Buchstabe b bis e tritt mit Wirkung vom 30. Oktober 2012 in Kraft. (4) ... 4 und 6 Buchstabe b bis e tritt mit Wirkung vom 30. Oktober 2012 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 und 6 Buchstabe a und f und Nummer 8 tritt am 1. Januar 2013 in ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657, 3009) geändert worden ist, wird wie ...


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