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Synopse aller Änderungen der THW-AbrV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 143 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der THW-AbrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

THW-AbrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
THW-AbrV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 143 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Sonstige Regelungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Technische Hilfswerk regelt nähere Einzelheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.

(Text neue Fassung)

(1) Das Technische Hilfswerk regelt nähere Einzelheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Geltung der §§ 59, 61 und 63 der Bundeshaushaltsordnung wird durch diese Rechtsverordnung nicht berührt. Dies gilt auch für die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift.

(3) Die Beteiligungsrechte nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.