§ 4 - Klageregisterverordnung (KlagRegV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 310-24-1 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 4 Berichtigung, Löschung, Kennzeichnung und Überprüfung



(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Klageregister gespeicherte Daten nur durch das Gericht berichtigt oder gelöscht werden können, das die Eintragung vorgenommen hat. Soweit Daten berichtigt wurden, muss erkennbar sein, dass ein Fall der Berichtigung vorliegt. Die Berichtigung von Daten führt nicht zu einer Veränderung der Eintragungsreihenfolge nach § 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.

(2) Die im Klageregister veröffentlichten Daten sind unverzüglich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens durch das Gericht zu löschen, das die Daten eingetragen hat. Nach Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags wegen Zeitablaufs nach § 6 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind die im Klageregister gespeicherten Daten unverzüglich von dem die Eintragung vornehmenden Gericht als zu löschende Daten zu kennzeichnen. Durch technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass diese Daten auf Anforderung bis zu ihrer Löschung erkennbar bleiben. Sie sind spätestens sechs Monate nach dem ablehnenden Beschluss zu löschen.

(3) Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.

(4) Das Gericht, das die Eintragung vorgenommen hat, prüft spätestens nach jeweils drei Monaten, ob die von ihm vorgenommenen Eintragungen noch aktuell sind. Es nimmt die erforderlichen Berichtigungen und Löschungen unter Beachtung der Löschungsfristen nach Absatz 2 unverzüglich vor.



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