§ 3 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 11 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 4110-4-18 Börsenvorschriften
|

§ 3 Angaben zur Person des Positionsinhabers


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Positionsinhaber hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu seiner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erfolgen.

(2) Ist der Positionsinhaber eine natürliche Person, sind mitzuteilen:

1.
der Vor- und Nachname entsprechend Anhang I Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Anschrift des Hauptwohnsitzes nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,

3.
der Geburtsname,

4.
das Geburtsdatum,

5.
der Geburtsort,

6.
der Geburtsstaat und

7.
die Kontaktdaten des Positionsinhabers nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012.

Zur Überprüfung der Identität des Positionsinhabers ist die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises beizufügen, der ein Lichtbild enthält und mit dem er seine Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt; dazu zählen insbesondere ein inländischer oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz.

(3) Ist der Positionsinhaber eine juristische Person, sind mitzuteilen:

1.
der Firmenname oder die sonstige Bezeichnung des Rechtsträgers gemäß Anhang I Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,

2.
der Bank Identifier Code nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012, falls vorhanden,

3.
die Anschrift des Hauptsitzes nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,

4.
der Sitzstaat,

5.
die Kontaktdaten des Positionsinhabers nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 und

6.
die achtstellige BaFin-Identifikationsnummer (BaFin-ID), sofern die Bundesanstalt diese Nummer bereits zugeteilt hat und kein Bank Identifier Code nach Nummer 2 angeben werden kann.

Zur Überprüfung der Identität ist die Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis beizufügen, soweit derartige Dokumente ausgestellt werden können.

(4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist der Bundesanstalt spätestens im Anschluss an die nächste Mitteilung schriftlich mitzuteilen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 3 NLPosV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NLPosV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
... elektronisch nach Maßgabe der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu ...
§ 6 NLPosV Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren
... über die elektronische Meldeplattform der Bundesanstalt; dabei sind die Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 und, soweit erforderlich, nach § 4 Absatz 3 Satz 1 in ... folgende Unterlagen sind mitzusenden: a) eine Kopie des amtlichen Ausweises (§ 3 Absatz 2 Satz 2), b) eine Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder ... Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis (§ 3 Absatz 3 Satz 2) und c) die Vollmachtsurkunde (§ 4 Absatz 2 Satz 2), sofern ...
§ 9 NLPosV Identifikation des Positionsinhabers und seiner Kontaktperson beim Betreiber des Bundesanzeigers
... spätestens bis zur Vornahme der ersten Veröffentlichung identifizieren. § 3 sowie § 4 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden. Bei der ...
§ 11 NLPosV Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte
... und ihrerseits eine natürliche Person als Kontaktperson zu benennen. Die §§ 3 , 4 und 9 gelten entsprechend. (3) Bei Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 ... 3, 4 und 9 gelten entsprechend. (3) Bei Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist ... oder dem Betreiber des Bundesanzeigers zudem die Angaben zum Positionsinhaber nach § 3 Absatz 2 oder 3 und ein von diesem ausgestelltes Bestätigungsschreiben entsprechend § 4 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed