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Änderung § 3 HkRNGebV vom 21.11.2018

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§ 3 HkRNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
§ 3 HkRNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3 Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung


vorherige Änderung

 


(1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber kein entsprechendes Konto bei der Registerverwaltung geführt hat.

(2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab.