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Änderung § 2 EBV vom 01.01.2023

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§ 2 EBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 2 EBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verfahren


(1) 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Entgeltbescheinigung nach § 1 in Textform für jeden Abrechnungszeitraum mit der Abrechnung des Entgeltes. 2 Die Verpflichtung entfällt, wenn sich gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum keine Änderungen ergeben oder sich nur der Abrechnungszeitraum selbst (§ 1 Absatz 1 Nummer 6) ändert. 3 Enthält eine Entgeltbescheinigung gegenüber der letzten Bescheinigung inhaltliche Änderungen, ist gegebenenfalls der Hinweis aufzunehmen, für welche Entgeltabrechnungszeiträume keine Bescheinigung ausgestellt wurde, da keine Veränderungen vorlagen, sodass ein durchgehender Nachweis möglich ist.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Absatz 3 können jeweils für die einzelne Angabe als Anlage der Bescheinigung nach Absatz 1 angefügt werden.

(2) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer können das Kirchensteuermerkmal in der Entgeltbescheinigung schwärzen.



 

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