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Zitierungen von § 1 EBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EBV Verfahren (vom 01.01.2023)
... Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Entgeltbescheinigung nach § 1 in Textform für jeden Abrechnungszeitraum mit der Abrechnung des Entgeltes. Die ... Abrechnungszeitraum keine Änderungen ergeben oder sich nur der Abrechnungszeitraum selbst ( § 1 Absatz 1 Nummer 6 ) ändert. Enthält eine Entgeltbescheinigung gegenüber der letzten ... vorlagen, sodass ein durchgehender Nachweis möglich ist. (1a) Die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Absatz 3 können jeweils für die einzelne Angabe als Anlage der Bescheinigung nach Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 30 8. SGB IV-ÄndG Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung
... 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch ein ... 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Absatz 3 können jeweils für die einzelne Angabe als Anlage der Bescheinigung nach Absatz 1 ...

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 6 RVLSG Folgeänderungen
... durch die Wörter „des Übergangsbereichs" ersetzt. (6) In § 1 Absatz 1 Nummer 10 der Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2712), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 ...

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3906
Artikel 4 SvEVuaÄndV Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung
... § 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2712) wird wie folgt gefasst: „b) ...
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