Die
Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I S. 122) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe (VkBl. 2009 S. 775) die Wörter „, geändert durch Entschließung MSC.318(89) (VkBl. 2011 S. 990)" eingefügt.
- 2.
- § 6 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten; sofern eine Prüfstelle auch für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten nach § 16 ODV benannt ist, nimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ihre Aufgaben im Benehmen mit der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr."
B. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 301
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 298