Änderung Artikel 2 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 30.07.2016

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
 

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(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 13a, 13b und 13c gestrichen.

2. § 11 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.'

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter 'ab 10 Megawatt' durch die Wörter 'ab 50 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt' ersetzt.

b) Absatz 1b wird aufgehoben.

c) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

4. Die §§ 13a, 13b, 13c und 16 Absatz 2a werden aufgehoben.

5. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter 'und Absatz 2a' gestrichen.

6. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter 'Genehmigungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1 sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c Absatz 3' gestrichen.

7. § 63 Absatz 2a wird aufgehoben.

8. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 3e und 3f aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,' gestrichen.



 
 



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