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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes (AZRGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 ZPO § 755

Nach § 755 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze eingefügt:

 
„Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt."

 
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AZRGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 AZRGÄndG Inkrafttreten
... (2) Artikel 1 Nummer 20 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG)
G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434
Artikel 4 MietRÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt ...