§ 10 Grundsätze der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung
(1) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.
(2) Die Abfallbeseitigung umfaßt das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Bei der Behandlung und Ablagerung anfallende Energie oder Abfälle sind so weit wie möglich zu nutzen. Die Behandlung und Ablagerung ist auch dann als Abfallbeseitigung anzusehen, wenn dabei anfallende Energie oder Abfälle genutzt werden können und diese Nutzung nur untergeordneter Nebenzweck der Beseitigung ist.
(3) Abfälle sind im Inland zu beseitigen. Die Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des
Abfallverbringungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Abfälle sind so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
- die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt,
- 2.
- Tiere und Pflanzen gefährdet,
- 3.
- Gewässer und Boden schädlich beeinflußt,
- 4.
- schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt,
- 5.
- die Ziele der Raumordnung nicht beachtet, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht berücksichtigt und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder
- 6.
- sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört
werden.
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interne Verweise§ 11 KrW-/AbfG Grundpflichten der Abfallbeseitigung ... den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts anderes bestimmt ist. (2) ... anderes bestimmt ist. (2) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 10 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
Artikel 1 5. VerpackVÄndV ... der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß den §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beseitigen; dabei sind sie den ...
Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012) ... 5. In Anhang I Nummer 1 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 15 ... 23 Satz 1." 11. In Anhang 1 Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 15 ... wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 15 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAbfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)
V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
§ 5 AbfKoBiV Maßnahmen und Begründungen ... insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 und 10 bis 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, darzustellen. (2) Der Konzept- ...
Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
§ 12 DepV Stilllegung ... um zukünftige negative Auswirkungen der Deponie oder des Deponieabschnittes auf die in § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Schutzgüter zu verhindern. Zu ...
§ 22 DepV Behördliche Entscheidungen ... Stilllegungs- und Nachsorgephase festlegen, um negative Auswirkungen der Deponie auf die in § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Schutzgüter zu verhindern. Satz ...
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