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§ 24 - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Artikel 1 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2705; aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 06.10.1996; FNA: 2129-27-2 Umweltschutz
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§ 24 Rücknahme- und Rückgabepflichten


§ 24 wird in 29 Vorschriften zitiert

(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Hersteller oder Vertreiber

1.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr bringen dürfen,

2.
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Rücknahmesysteme oder durch Erhebung eines Pfandes, sicherzustellen haben,

3.
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle zurückzunehmen haben,

4.
gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde oder den Entsorgungsträgern im Sinne des § 15, 17 oder 18 Nachweis zu führen über Art, Menge, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle, Belege einzubehalten und aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen haben.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen und der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,

1.
wer die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung der zurückzunehmenden Erzeugnisse zu tragen hat,

2.
daß die Besitzer von Abfällen diese dem nach Absatz 1 verpflichteten Hersteller oder Vertreiber zu überlassen haben,

3.
die Art und Weise der Überlassung, einschließlich der Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 5 zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern sowie Bringpflichten der unter Nummer 1 genannten Besitzer,

4.
daß die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfaßten Abfälle dem nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben.

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Zitierungen von § 24 KrW-/AbfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KrW-/AbfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrW-/AbfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KrW-/AbfG Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
... zur Abfallvermeidung richten sich nach § 9 sowie den auf Grund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind ...
§ 13 KrW-/AbfG Überlassungspflichten (vom 01.02.2007)
... die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund einer ... nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund einer Bestimmung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 an der Rücknahme mitwirken, 1a. die in Wahrnehmung der ... Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 7 und 24 bleiben unberührt. (4) Die Länder können zur Sicherstellung der ...
§ 14 KrW-/AbfG Duldungspflichten bei Grundstücken
... die zur Durchführung von Rücknahmepflichten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 erforderlich ...
§ 15 KrW-/AbfG Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
... Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen ...
§ 22 KrW-/AbfG Produktverantwortung
... (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 23 und 24 , welche Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen ...
§ 23 KrW-/AbfG Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen
... bestimmte Erzeugnisse, für die eine Rücknahme- oder Rückgabepflicht nach § 24 verordnet wurde, an der Stelle der Abgabe oder des Inverkehrbringens auf die ... 7. bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung eines Pfandes nach § 24 verordnet wurde, entsprechend zu kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe der Höhe des ...
§ 26 KrW-/AbfG Besitzerpflichten nach Rücknahme
... und Vertreiber, die Abfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen ...
§ 40 KrW-/AbfG Allgemeine Überwachung (vom 01.02.2007)
... Die Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegt der ...
§ 43 KrW-/AbfG Nachweispflichten (vom 01.02.2007)
... Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der ...
§ 49 KrW-/AbfG Transportgenehmigung (vom 18.08.2010)
... oder Beförderungsvorganges die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 12, 24 und 48 vorgeschriebenen Nachweise zu erbringen. (2a) Gleichwertige Genehmigungen aus ...
§ 59 KrW-/AbfG Beteiligung des Bundestages beim Erlaß von Rechtsverordnungen
... nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und den §§ 23, 24 und 57 dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an ...
§ 61 KrW-/AbfG Bußgeldvorschriften (vom 01.02.2007)
... 1, 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Satz 2 oder Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 23, § 24 , § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7, 8 oder 9, § 49 Abs. ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139; zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 298 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 09.02.2006 BGBl. I S. 326
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 30.12.2005 BGBl. I 2006 S. 2
Zweite Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 738
 
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Zitat in folgenden Normen

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 1 GewAbfV Anwendungsbereich (vom 01.01.2019)
... auf Grund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder dem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
...  a) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§§ 24 ... „§§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt. ... 1 und § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund ... 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ...

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Artikel 1 AbfRÜbVefG Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
... Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
neugefasst durch B. v. 13.06.2003 BGBl. I S. 867; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94
Anhang ChemVerbotsV (zu § 1) (vom 01.06.2012)
... § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und ...

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; aufgehoben durch § 15 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896
§ 1 GewAbfV Anwendungsbereich (vom 01.06.2012)
... aufgrund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen, findet ... aufgrund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückgeben.  ...

Nachweisverordnung (NachwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
§ 1 NachwV Anwendungsbereich
... verbleibenden Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe ...
§ 34 NachwV Übergangsvorschriften
... bis diese Verordnung durch eine entsprechende Verordnung nach den §§ 7, 24 und 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder eine entsprechende gesetzliche Regelung ...

Verpackungsverordnung (VerpackV)
V. v. 21.08.1998 BGBl. I S. 2379; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Eingangsformel VerpackV
... Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 23 Nr. 1, 2 und 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 1 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, ...


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